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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 2013/05·16.01.2006

Beschwerde gegen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und PKH-Antrag abgewiesen

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, die die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen anordnet. Das OVG bestätigt die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung und weist den PKH-Antrag zurück. Es sieht die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig an, stützt dies auf übereinstimmende Zeugenaussagen und bejaht Wiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit.

Ausgang: Antrag auf PKH und Beschwerde gegen Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist der Antrag zurückzuweisen.

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach §80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme das öffentliche Vollzugsinteresse, ist die Aussetzung der Vollziehung zu versagen.

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Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach §81b StPO sind anordnungsfähig, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine tatbestandsmäßige Handlung und eine Wiederholungsgefahr vorliegen; übereinstimmende Zeugenaussagen ohne erkennbares Motiv zur Falschaussage können solche Anhaltspunkte begründen.

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Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist verhältnismäßig, wenn der Schutz der Allgemeinheit, insbesondere vulnerabler Gruppen wie Kindern, das grundrechtsrelevante Eingriffsinteresse gegenüber einem Tatverdächtigen überwiegt.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 81b Abs. 2 Alternative StPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgericht Aachen vom 15. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19. August 2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. August 2005 wiederherzustellen,

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zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

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Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. August 2005 ist offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO bejaht, ohne dass die Richtigkeit dieser Entscheidung durch die Beschwerdebegründung erschüttert würde.

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Die Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alternative StPO liegen vor. Der Antragsteller ist Beschuldigter eines von der Staatsanwaltschaft B.      geführten Ermittlungsverfahrens (StA B.      201 Js 1161/05). Grundlage dieses Ermittlungsverfahrens sind die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen H.    und X.        . Nach diesen Aussagen hat sich der Antragsteller in schamverletzender Weise gegenüber den Zeuginnen zur Schau gestellt. Zwar bestreitet der Antragsteller, dass sich der Vorfall wie von den Zeuginnen geschildert zugetragen habe. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zeuginnen den von ihnen geschilderten Vorfall vom 13. Juni 2005, der nicht als erlaubtes Nacktbaden abgetan werden kann, frei erfunden hätten. Insbesondere ist kein Motiv erkennbar, das die Zeuginnen veranlassen könnte, den Antragsteller in dieser Weise zu Unrecht zu belasten. Irrelevant für die Bewertung des Verhaltens des Antragstellers wie auch für die Frage der Wiederholungsgefahr ist der Einwand des Antragstellers, die beiden Zeuginnen hätten keinerlei Zugangsberechtigung zu dem nicht öffentlichen Bereich des Badesees gehabt. Bei dieser Sachlage bestehen nach dem derzeitigen Ermittlungsstand  ungeachtet des Ausgangs des strafrechtlichen Verfahrens  mit Blick auf den exhibitionistischen Charakter des von den Zeuginnen geschilderten Verhaltens des Antragstellers hinreichende Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es insoweit unerheblich, dass der Antragsteller während der kälteren Jahreszeit nicht nackt in der Öffentlichkeit baden wird. Hat sich das Geschehen wie von den Zeuginnen geschildert zugetragen, liegt eine exhibitionistische Veranlagung nahe, die sich auch durchaus in anderen Situationen als am Badestrand äußern kann.

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Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch verhältnismäßig. Der Schutz der Bevölkerung und insbesondere von Kindern vor exhibitionistischen Handlungen rechtfertigt den Eingriff gegenüber einem einer solchen Tat Verdächtigen.

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Vor diesem Hintergrund geht die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daran, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen möglichst bald vorliegen, das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.