Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 1996/03·04.11.2003

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Einstufung als gefährlicher Hund zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Einstufung seines Hundes als gefährlich. Das OVG bestätigt die Ablehnung des Verwaltungsgerichts, weil das öffentliche Interesse an der Fortgeltung der Einstufung das private Schutzinteresse überwiegt. Der Hund hat unstreitig zweimal einen Menschen gebissen; eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW bei behaupteter Provokation ist ausgeschlossen. Die gesetzlich normierten Halterpflichten sind jedenfalls geeignet, Gefahren zu mindern.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Abwägung zwischen dem privaten Interesse am Aufschub und dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse, ist vorläufiger Rechtsschutz zu versagen.

2

Ein Hund ist nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW im Einzelfall als gefährlich einzuordnen, wenn er Menschen gebissen hat; der eindeutige Gesetzeswortlaut erlaubt keine einschränkende Auslegung zugunsten des Halters bei behaupteter Provokation.

3

Die bloße Behauptung, die gesetzlichen Halterpflichten (§§ 4 ff. LHundG NRW) reichten nicht aus, rechtfertigt nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sofern diese Pflichten geeignet sind, die Gefährdung zu vermindern.

4

Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG NRW§ 4 ff. LHundG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 1358/03

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

4

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Juli 2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2003 wiederherzustellen,

5

zu Recht abgelehnt.

6

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

7

Aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der vorläufigen Fortgeltung der Einstufung des Hundes „K. " als gefährlichen Hund im Sinne des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV.NRW. S. 656) und der damit sich aus dem Gesetz selbst ergebenden besonderen Anforderungen an die Haltung des Hundes.

8

Entgegen der Beschwerdebegründung besteht kein Zweifel, dass der Hund „K. " nach § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG NRW ein im Einzelfall gefährlicher Hund ist. Der Hund „K. " hat unstreitig zwei Mal einen Menschen gebissen, ohne dass dies zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG NRW lässt keine einschränkende Auslegung zu, nach der im Falle einer Provokation des Hundes von einer Feststellung der Gefährlichkeit abgesehen werden könnte. Im Übrigen entspräche eine solche einschränkende Auslegung - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt hat - auch nicht dem Sinn des Gesetzes, das gerade auch Personen vor Hunden schützen soll, die sich gegenüber diesen aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder Unvermögen unsachgemäß verhalten, wie dies insbesondere bei Kindern nicht selten der Fall ist.

9

Unbeachtlich ist auch, dass - wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorträgt - die gesetzlichen Anforderungen der §§ 4 ff. LHundG NRW möglicherweise nicht ausreichen, um die von dem Hund „K. " ausgehenden Gefahren wirksam abzuwehren. Jedenfalls sind diese gesetzlich normierten Halterpflichten geeignet, diese Gefahren zu vermindern. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht darüber zu befinden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um einen möglichst effektiven Schutz auch innerhalb des befriedeten Besitztums zu gewährleisten.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.