Beschwerde gegen Auflagen einer Versammlung wegen Gefahr für Ordnung/Sicherheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden, mit dem Auflagen für eine angemeldete Versammlung bestätigt wurden. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Auflagen angesichts einer möglichen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch erwartete volksverhetzende Äußerungen. Das OVG NRW wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die erstinstanzlichen Gründe durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert wurden. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen VG-Beschluss über Versammlungsauflagen als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ist kein Versammlungsverbot erlassen worden, beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung auf die Rechtmäßigkeit der gegen die Versammlung verhängten Auflagen.
Voraussichtlich zu erwartende volksverhetzende Äußerungen können, soweit sie eine unmittelbare Gefahr für öffentliche Ordnung oder Sicherheit begründen, die Anordnung von Versammlungsauflagen rechtfertigen.
Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdevortrag die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe nicht substantiiert erschüttert.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 94/02
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. Januar 2002 ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die den Beteiligten am heutigen Tage bekannt gegebenen, zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (S. 6 - 10 des Beschlussabdrucks), die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden.
Ob und inwieweit der Antragsgegner auf der Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, 2111; vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -, NJW 2001, 2114; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 - sowie Battis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff.; vgl. ferner von Roetteken, Kritische Justiz 2001, 330 ff. und Laubinger/Repkewitz, VerwArch 2002, 149 ff., 165 ff.,
oder wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, etwa mit Blick auf unter Umständen zu erwartende volksverhetzende Äußerungen der vorgesehenen Versammlungsredner,
vgl. dazu Informationsdienst gegen Rechtsextremismus (www.idgr.de/lexikon/bio/b/busse-friedhelm/ busse.html); danach hat sich der für die morgige Versammlung u.a. vorgesehene Redner Friedhelm Busse bei einer Versammlung des sog. Nationalen Widerstandes Hagen/Lüdenscheid am 10. Februar 2001 bzw. bei einem NPD-Aufmarsch am 1. Mai 2001 sinngemäß wie folgt geäußert: "...man dürfe nicht sagen ´Heil Hitler´und ´dreckiger Jude´..." "...falls er und seine Kameraden das Sagen hätten, würden zwar keine Konzentrationslager gebaut, aber Andersdenkende dennoch ´in besondere Örtlichkeiten´ verbracht, und über dem Tor stünde dann: ´Arbeit macht frei´." ..."Wenn Deutschland judenfrei ist, brauchen wir kein Auschwitz mehr.",
berechtigt gewesen wäre, die geplante Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersammlG insgesamt zu verbieten, muss dahingestellt bleiben. Der für eine solche Entscheidung zuständige Antragsgegner hat ein Versammlungsverbot nicht verfügt. Der Senat ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller angegriffenen Auflagen beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.