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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 1843/06·29.08.2006

Beschluss: Anmeldung als eigenständige Versammlung – Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen

Öffentliches RechtVersammlungsrechtPolizeirechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner rügte die Einstufung einer für den 2.9.2006 angemeldeten Veranstaltung als eigenständige „Versammlung unter freiem Himmel mit Umzug“. Das OVG erkennt die Veranstaltung wegen eigenem Motto und Ablaufplan als eigenständige Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes an. Es verweist die Angelegenheit zur erneuten Prüfung der Zulässigkeit (Kooperation, Gefahrenprognose, mögliche Auflagen/Verbot) an den Antragsgegner zurück. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung werden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Feststellung einer eigenständigen Versammlung abgewiesen; Antragsgegner zur erneuten Prüfung der Zulässigkeit unter Berücksichtigung von Kooperation und Gefahrenprognose zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anmeldung mit eigenem Motto und eigenem Ablaufplan begründet grundsätzlich eine eigenständige Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes, auch wenn sie auf die Unterminierung einer anderen Versammlung gerichtet sein kann.

2

Die Einstufung als eigenständige Versammlung ist von der Frage der Zulässigkeit (z.B. versammlungsbeschränkende Auflagen oder Verbot wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) zu trennen.

3

Kommt eine Behörde zunächst nicht von der Prämisse einer eigenständigen Versammlung aus, hat das Gericht die Behörde zur erneuten Prüfung unter Berücksichtigung der Kooperation mit dem Veranstalter und einer Gefahrenprognose zurückzuverweisen.

4

Kostenentscheidung bei einem Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss kann gemäß den einschlägigen Vorschriften unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 1283/06

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. August 2006 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, dass es sich bei der vom Antragsteller unter dem 21. August 2006 angemeldeten "Versammlung unter freiem Himmel mit Umzug (Demonstration)" mit dem Motto "Gegen linke Gewalt und Straßenblockaden" um eine eigenständige Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelt. Ob diese Versammlung durchgeführt werden darf, hat der Antragsgegner (erneut) zu prüfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

3

Aus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen spricht manches für dessen Einschätzung, dass der Antragsteller mit der vom ihm für den 2. September 2006 angemeldeten Veranstaltung bezweckt, das im Rahmen des Kooperationsgespräches vom 17. August 2006 erzielte Ergebnis über die von E. H. gleichfalls für den 2. September 2006 angemeldete Versammlung (Motto: "Gegen imperialistische Kriegstreiberei und Aggressionskriege - Für freie Völker in einer freien Welt") zu unterlaufen. Gleichwohl ist die streitige Veranstaltung unter den gegebenen Umständen (eigenständiges Veranstaltungsmotto und eigener Ablaufplan) vom Antragsgegner als eigenständige Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu behandeln.

4

Die Maßgabe im Beschlusstenor ist dem Umstand geschuldet, dass der Antragsgegner bei seiner - nunmehr (erneut) durchzuführenden - Prüfung der Zulässigkeit der streitigen Veranstaltung bislang nicht von der Prämisse einer eigenständigen Versammlung ausgegangen ist. Zur Klarstellung weist der Senat ferner darauf hin, dass mit dem vorliegenden Beschluss keine Entscheidung darüber getroffen ist, ob der Antragsteller die Versammlung in der angemeldeten Form durchführen darf. Der Antragsgegner wird vielmehr auf der Grundlage der noch durchzuführenden Kooperation mit dem Antragsteller und im Rahmen der sodann anzustellenden Gefahrenprognose zu prüfen haben, ob wegen einer etwaigen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung versammlungsbeschränkende Auflagen oder gegebenenfalls ein Verbot der Versammlung in Betracht kommen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.