Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Versammlungsverbot zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen seine Verbotsverfügung vom 28.8.2002. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück, weil bei summarischer Prüfung keine konkreten Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung vorliegen. Übliche Auflagen genügen zur Gefahrenabwehr; zudem kann das Parteienprivileg (Art.21 GG) einem Verbot im Vorfeld der Bundestagswahl entgegenstehen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verbot einer geplanten Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersG setzt konkret substantiiert dargelegte Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung voraus.
Zur Abwehr befürchteter Gefährdungen sind bei summarischer Prüfung vorrangig geeignete Auflagen (z.B. Änderung der Wegstrecke, Redeverbote) zu prüfen; das Fehlen eines polizeilichen Notstands spricht gegen ein Versammlungsverbot.
Das Parteienprivileg aus Art. 21 GG ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und kann einem Demonstrationsverbot, insbesondere im Vorfeld von Wahlen, entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung wiederherstellen, wenn das Verbot im summarischen Prüfungsmaßstab nicht gerechtfertigt erscheint.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 1575/02
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 9. September 2002 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 28. August 2002 zu Recht wiederhergestellt.
Die Voraussetzungen für ein Verbot der geplanten Versammlung nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) liegen bei summarischer Prüfung nicht vor.
Konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, der nur durch ein Versammlungsverbot begegnet werden könnte, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die vom Antragsgegner befürchteten Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit können mit dem üblichen Auflageninstrumentarium - etwa durch eine Änderung der Wegstreckenführung und gegebenenfalls durch die Verhängung von Redeverboten für einzelne Redner - verhindert werden; mangels polizeilichen Notstandes rechtfertigen auch etwaige gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten nicht den Erlass eines Versammlungsverbots gegenüber der Antragstellerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO insoweit Bezug auf die entscheidungstragenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.
Unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist ein Verbot der Versammlung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gerechtfertigt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Versammlung auch wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung verboten werden.
Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, 2111; vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113, und vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 - sowie Battis/
Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff.; vgl. ferner von Roetteken, Kritische Justiz 2001, 330 ff. und Laubinger/ Repkewitz, VerwArch 2002, 149 ff., 165 ff. in kritischer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Problem neonazistischer Demonstrationen.
Nicht zuletzt mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Bundestagswahl stünde einem solchen Verbot jedoch das Parteienprivileg aus Art. 21 GG entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.