Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 1577/05·11.09.2005

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zu zusätzlichem Sendetermin für Wahlwerbespot zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWahlrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren einen weiteren Sendetermin für einen am 26.8.2005 unvollständig ausgestrahlten Wahlwerbespot. Das OVG hielt die Beschwerde für unbegründet, da der Antragstellerin die ihr zustehenden Sendezeiten gewährt wurden und sie die Ausstrahlung akzeptierte, ohne unverzüglich Eilrechtsschutz zu suchen. Zudem lag kein sofort erkennbarer, schwerwiegender Rechtsverstoß vor. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des VG Köln zurückgewiesen; Antrag auf zusätzlichen Sendetermin abgelehnt, Kosten der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einer einstweiligen Verpflichtung zur Gewährung eines zusätzlichen Sendetermins muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass ihm durch die bisherige Ausstrahlung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden ist und unverzüglicher Eilrechtsschutz erforderlich war.

2

Hat der Antragsteller die ihm zugewiesene Sendezeit angenommen und unterlässt er die sofortige Geltendmachung von Eilrechtsschutz, fehlt in der Regel die Voraussetzung für die Anordnung ergänzender Sendezeiten.

3

Ein Verbot oder die Unterlassung einer Rundfunkausstrahlung wegen vermeintlicher Rechtsverstöße setzt voraus, dass der Verstoß offenkundig und schwerwiegend ist; liegt diese Schwelle nicht erreicht, ist ein einstweiliger Eingriff unzulässig.

4

Das Berufungsgericht kann die Begründung der Vorinstanz gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO übernehmen, wenn das Beschwerdevorbringen die dort getroffenen Feststellungen nicht erschüttert.

5

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die unterlegene Partei hat die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 47 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1457/05

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. September wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,

3

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin vor der Wahl zum Bundestag am 18. September 2005 einen weiteren Sendetermin zur Ausstrahlung des am 26. August 2005, 17.47 Uhr nur unvollständig gesendeten Wahlwerbespots im Gemeinschaftsprogramm "Erstes Deutsches Fernsehen" einzuräumen,

4

zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. Ungeachtet der nach wie vor bestehenden erheblichen Bedenken, ob es sich bei dem streitigen Spot überhaupt um Wahlwerbung handelt, hat die Antragstellerin jedenfalls die ihr zustehenden Sendezeiten erhalten. Sie hat sich auf die Ausstrahlung des zensierten Spots am 26. August 2005 eingelassen, ohne hiergegen gerichtlichen Eilrechtsschutz zu suchen.

5

Hat der Antrag daher schon aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg, so kommt es nicht darauf an, ob das Begehren der Antragstellerin auch aus weiteren Gründen scheitern würde. Insbesondere ist nicht erneut zu entscheiden, ob der Spot offensichtlich und schwerwiegend gegen allgemeine Gesetze verstößt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Einschätzung im Eilbeschluss vom 5. September 2005 (5 B 1549/05), die Grenzen zu einem offensichtlichen und schwerwiegenden Rechtsverstoß seien noch nicht überschritten,

6

anderer Ansicht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 B 11269/05.OVG -,

7

auch das Ergebnis einer erneuten Überprüfung durch den Senat sein würde.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.