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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 1553/02·11.08.2002

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Wohnungsverweisung zurückgewiesen

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine polizeiliche Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot. Das OVG hat die gegen die Entscheidung des VG eingelegte Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Abwägung nach §80 Abs.5 VwGO spreche zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit; spätere friedliche Begegnungen und die behauptete Sammelleidenschaft der Beigeladenen erschüttern die Gefahrenprognose nicht. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen Wohnungsverweisung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen abzuwägen; trägt die behördliche Gefahrenprognose, fällt die Abwägung zulasten des Betroffenen.

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Wiederholte spätere friedliche Zusammentreffen entkräften nicht ohne Weiteres eine zuvor getroffene, auf objektiven Anhaltspunkten beruhende Gefahrenprognose.

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Subjektive oder persönlichkeitsbezogene Zuschreibungen Dritter (z. B. Sammelleidenschaft) reichen nicht aus, um durch objektive Angaben gestützte Darstellungen über Gewalttätigkeiten zu widerlegen.

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Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der unterlegene Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den einschlägigen Regelungen des GKG.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3036/02

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. August 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und dem Antragsgegner vorab per Fax bekannt gegeben werden.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die polizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot nebst Zwangsgeldandrohung vom 3. August 2002 anzuordnen,

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zu Recht abgelehnt.

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Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem gleichgerichteten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung einerseits und dem Interesse des Antragstellers andererseits, vorläufig von der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass es bei den beiden erneuten Zusammentreffen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht zu Tätlichkeiten gegenüber Letzterer gekommen ist. Der behördlichen Gefahrenprognose ist dadurch nicht nachträglich die Grundlage entzogen worden. Die angeblich krankhafte Sammelleidenschaft der Beigeladenen mag erklären, warum es zwischen den Lebenspartnern zu Auseinandersetzungen gekommen ist, erschüttert aber nicht die durch objektive Gegebenheiten gestützte Darstellung der Beigeladenen über die Gewalttätigkeiten des Antragstellers im Zuge dieser Auseinandersetzungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen wird.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).