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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 148/10·09.02.2010

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Abgabeverbot für Glasgetränkebehältnisse abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die das Abgeben von Glasgetränkebehältnissen untersagt, sowie die Anordnung von Zwangsmitteln. Das OVG wog nach § 80 Abs. 5 VwGO die Interessen ab und sah diese zugunsten des Antragsgegners. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme als "Zweckveranlasser" blieb in der Eilsache offen. Die Androhung von Zwangsmitteln gab bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Anlass zur Aufhebung.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung (Abgabeverbot von Glasbehältnissen) nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet eine Interessenabwägung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; überwiegen die öffentlichen oder behördlichen Interessen, ist der Antrag abzuweisen.

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Komplexe materielle Rechtsfragen (z. B. die rechtliche Bewertung einer Inanspruchnahme als "Zweckveranlasser") können im summarischen Eilverfahren offenbleiben und begründen für sich genommen keine abweichende Folgenabwägung.

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Die bloße Androhung von Zwangsmitteln rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; bei summarischer Prüfung genügt das Fehlen offenkundiger Rechtswidrigkeit, um keine durchgreifenden Bedenken festzustellen.

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Kostenentscheidungen in Beschlussverfahren richten sich nach § 154 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Februar 2010 geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage (20 K 539/10, VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2010 hinsichtlich des Abgabeverbots von Glasgetränkebehältnissen wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln anzuordnen,

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ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

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Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 5 B 119/10. Die sich im Streitfall zusätzlich stellende und im Eilverfahren nicht abschließend zu beantwortende Frage, ob die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt des "Zweckveranlassers" rechtmäßig sein kann,

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vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 – BVerwG 7 B 30.06 –, juris, Rn. 4,

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rechtfertigt keine abweichende Folgenabwägung.

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Die Zwangsmittelandrohung unterliegt für sich gesehen bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen wird.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.