Zulassung der Beschwerde gegen Versagung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe und gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung. Der Senat lehnte beide Anträge ab: Die Beschwerdezulassung scheiterte mangels dargetaner Zulassungsgründe und weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos war; der Antrag gegen die einstweilige Anordnung war unzulässig wegen fehlender Bevollmächtigung (§67 VwGO). Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Beschwerde gegen Versagung von PKH und gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung abgelehnt; erster mangels Zulassungsgründe, zweiter unzulässig wegen fehlender Bevollmächtigung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde nach den §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO ist nur zu erteilen, wenn die dort genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt oder erkennbar sind.
Die Versagung von Prozeßkostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der ersten Instanz keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ein Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn entgegen einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung nicht durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO eingelegt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, wenn das anzuwendende GKG (alte Fassung) für das Zulassungsverfahren keine Gebührentatbestände vorsieht (vgl. § 73 Abs. 1 GKG a.F.).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2637/97
Tenor
Die Anträge des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 1997 werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
1. Der sinngemäße Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverfolgung in erster Instanz hat keinen Erfolg. Der Senat läßt insoweit offen, ob der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. November 1996 (BGBl. I, S. 1626) auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Verwaltungsgerichts besteht,
so VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. März 1997 - 1 S 599/97 -,
oder ob - wofür nach Auffassung des Senats vieles spricht - anwaltliche Vertretung nicht geboten ist, weil § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit von der spezielleren Regelung in §§ 569 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 3 ZPO, § 166 VwGO verdrängt wird. Jedenfalls hat der Antrag unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in der Sache Erfolg, weil - ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit - Zulassungsgründe i.S.d. § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 VwGO weder dargelegt noch ersichtlich sind. Nach diesen Bestimmungen ist die Beschwerde nur zuzulassen, wenn
- ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses beste- hen (Nr. 1),
- die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2),
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3),
- der Beschluß von einer Entscheidung des Oberverwaltungs- gerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundes- verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 4) oder
- ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 5).
Derartige Gründe sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der ersten Instanz keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
2. Der weitere sinngemäße Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf entgegen der zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung nicht durch einen Bevollmächtigten i.S.d. § 67 Abs. 1 VwGO eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das Kostenverzeichnis zum GKG in der hier maßgeblichen alten Fassung (§ 73 Abs. 1 GKG) keine Position für Zulassungsverfahren enthält.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).