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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 1476/10·08.11.2010

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Verkaufsbeschränkung von Glasflaschen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die den Verkauf von Glasflaschen beim Straßenkarneval betrifft. Das OVG NRW lehnte den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, weil die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfiel. Bei summarischer Prüfung rechtfertigt die hohe Verkaufsmenge und die unmittelbare Gefährdung durch Alkoholkonsum die Einbeziehung von Verkäufern als Zweckveranlasser; die Androhung von Zwangsmitteln begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgewiesen; Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen die öffentlichen Sicherheitsinteressen, kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung versagt werden.

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Die Einbeziehung von Gewerbetreibenden in ordnungsrechtliche Pflichten als ‚Zweckveranlasser‘ ist bei Massenveranstaltungen möglich, wenn ihr Verkauf von Glasflaschen in natürlicher Einheit mit dem Einbringen von Glas in Feierzonen steht.

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Bei summarischer Prüfung kann die Androhung von Zwangsmitteln (Zwangsmittelandrohung) zulässig sein, wenn ihr Einsatz keine durchgreifenden verfassungs- oder rechtsstaatlichen Bedenken hervorruft.

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Bei Zurückweisung eines Eilantrags fällt die Kostenlast nach § 154 Abs. 1 VwGO regelmäßig dem Antragsteller zur Last.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. November 2010 geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

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Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage (20 K 6706/10, VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. September 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

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Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 5 B 1475/10. Die sich im Streitfall zusätzlich stellende und im Eilverfahren nicht abschließend zu beantwortende Frage, ob die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt des "Zweckveranlassers" rechtmäßig sein kann,

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vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 – BVerwG 7 B 30.06 –, juris, Rn. 4; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 9 Rn. 18 bis 22.

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führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar leistet derjenige, der wie der Antragsteller Glasflaschen an Karnevalisten verkauft, einen entfernteren Beitrag zur Entstehung des Scherbenmeeres im Kölner Straßenkarneval. Allerdings gibt er gerade anlässlich derartiger Massen-Karnevalsfeiern eine Vielzahl von Glasflaschen ab, von denen beim typischen sofortigen Alkoholverzehr auf der Straße Gefahren ausgehen. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner angeführten hohen Umsätze der ansässigen Verkaufsstellen anlässlich des Straßenkarnevals bildet bei summarischer Prüfung der Verkauf von Alkohol in Glasflaschen an Feiernde mit dem Einbringen von Glas in die Feierzonen eine natürliche Einheit. Diese rechtfertigt bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise voraussichtlich die Einbeziehung der Verkäufer in die Polizeipflicht.

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Die Zwangsmittelandrohung unterliegt für sich gesehen bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen wird.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.