Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zum Abgabeverbot von Glasgetränkebehältnissen und die Anordnung der Androhung von Zwangsmitteln. Das OVG führt aus, dass nach § 80 Abs. 5 VwGO die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die offene Frage der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme als "Zweckveranlasser" rechtfertigt im Eilverfahren keine abweichende Folgenabwägung. Die Androhung von Zwangsmitteln weist in der summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken auf; der Antrag wird abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung sowie Anordnung der Androhung von Zwangsmitteln abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; fällt diese zu Lasten des Antragstellers, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Die Androhung von Zwangsmitteln begründet nicht bereits in der summarischen Prüfung durchgreifende Bedenken, sofern die Interessenabwägung keine andere Wertung ergibt.
Rechtliche Fragen zur ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme als "Zweckveranlasser" können im Eilverfahren offenbleiben und rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine abweichende Folgenabwägung.
Die Kostenentscheidung in Eilverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; die Streitwertfestsetzung kann auf Grundlage der einschlägigen GKG-Normen erfolgen, wenn die Hauptsache vorweggenommen wird.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Februar 2010 geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (20 K 525/10, VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2010 hinsichtlich des Abgabeverbots von Glasgetränkebehältnissen wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln anzuordnen,
ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 5 B 119/10. Die sich im Streitfall zusätzlich stellende und im Eilverfahren nicht abschließend zu beantwortende Frage, ob die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt des "Zweckveranlassers" rechtmäßig sein kann,
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 – BVerwG 7 B 30.06 –, juris, Rn. 4,
rechtfertigt keine abweichende Folgenabwägung.
Die Zwangsmittelandrohung unterliegt für sich gesehen bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen wird.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.