Beschwerde gegen Ordnungsverfügung wegen 'großem Hund' (LHundG NRW) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung. Zentrale Fragen waren, ob der Hund als „groß“ im Sinne des §11 LHundG NRW einzustufen und der Halter zuverlässig ist. Das OVG bestätigt die vorinstanzliche summarische Prüfung: Polizeischätzungen und eigene Angaben reichen für die Einstufung, frühere Verurteilungen begründen mangelnde Zuverlässigkeit. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hund gilt nach §11 Abs.1 LHundG NRW als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht; hierfür können Schätzungen Dritter und eigene Angaben des Halters in einem Verwaltungsverfahren ausreichend sein.
Im Eilverfahren genügt bei summarischer Prüfung eine erhebliche Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte, sodass bloße Grenzfallbehauptungen regelmäßig nicht ausreichen, die Annahme eines großen Hundes zu erschüttern (§146 VwGO Rügepflicht).
Die fehlende Zuverlässigkeit eines Hundehalters kann sich aus einer Gesamtschau vergangener Straftaten, Lebensumstände und verhaltensbezogener Feststellungen ergeben; §7 Abs.1 Nr.1 und 2 LHundG NRW sind auf große Hunde zwar nicht anwendbar, allgemeine Zuverlässigkeitsmaßstäbe bleiben maßgeblich.
In einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist eine persönliche Anhörung nicht erforderlich, wenn der Antragsteller nicht hinreichend darlegt, dass diese Anhörung entscheidungserhebliche Umstände ergeben würde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 822/21
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2021 bezüglich Ziffer I. des Bescheides wiederherzustellen und bezüglich Ziffer II. anzuordnen,
abgelehnt, weil die Anordnungen in der Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig seien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Haltungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW seien nicht erfüllt. Es handele sich bei „K. “ um einen großen Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW, weil er eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm habe. Dies ergebe sich aus den Angaben der Polizei gegenüber der Antragsgegnerin in der E-Mail vom 23. Juli 2020. An dem Tag habe die Polizei die Wohnung des Antragstellers durchsucht und dabei auch dessen Hund angetroffen, der nach Schätzung des Polizeibeamten eine Rückenhöhe von 65 cm habe. Zwar handele es sich bei dieser Angabe um kein exaktes Maß. Die Schätzung des Polizeibeamten übersteige die erforderliche Widerristhöhe jedoch erheblich. Nach Einschätzung der Polizei handele es sich bei „K. “ zudem um einen Belgischen Schäferhund, eine häufig auch von der Polizei geführte Rasse. Hunde dieser Rasse hätten regelmäßig eine Rückenhöhe von etwa 60 cm. Zudem habe der Antragsteller den Hund in seiner Antragsschrift als großen Hund bezeichnet. Der Antragsteller besitze auch nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LHundG NRW sei auf große Hunde zwar nicht anwendbar; die Unzuverlässigkeit folge aber aus allgemeinen Maßstäben. Der Antragsteller biete nicht die Gewähr dafür, dass er in Zukunft seinen Pflichten als Hundehalter nachkommen werde. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau seines Verhaltens. Der Antragsteller sei seit 1994 insgesamt 14 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten und (zuletzt im Dezember 2020) verurteilt worden. Die Straftaten zeigten, dass der Antragsteller nicht nur das Eigentum, sondern auch die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen missachte und nicht bereit sei, sich an die Regeln des Zusammenlebens zu halten. Die Lebensumstände des Antragstellers erweckten außerdem den Eindruck, dass er nur eingeschränkt in der Lage sei, Probleme angemessen zu lösen. Die Polizei habe im Rahmen der Durchsuchung eine „Messiwohnung“ mit Ungezieferbefall vorgefunden. Der Antragsteller habe dabei angegeben, er sei Regierungsmitglied und besitze Immunität.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Dieses ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Anordnungen in der Ordnungsverfügung vom 19. Mai 2021 bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen.
Soweit der Antragsteller ausführt, es komme für die Annahme eines großen Hundes im Sinne des Gesetzes nicht nur darauf an, ob ein Hund „40 cm, 41 cm, 30 cm oder 90 cm groß ist“, findet dies in der Regelung in § 11 Abs. 1 LHundG NRW keine Stütze. Hiernach handelt es sich um einen großen Hund, wenn dieser „ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht“. Dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass es sich bei „K. “ um einen großen Hund handelt, zeigt der Antragsteller nicht auf. Hierfür reicht vor dem Hintergrund der im Verwaltungsvorgang befindlichen Feststellungen der Polizeibeamten bei der Durchsuchung am 23. Juli 2020 sowie der eigenen Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift, in welcher er „K. “ als großen Hund bezeichnet, im Lichte des Darlegungserfordernisses in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die bloße Behauptung, es handele sich um „einen Fall genau an der Grenze“, ersichtlich nicht aus.
Die Ausführungen zur Rasse des Hundes gehen an den Ausführungen im angegriffenen Beschluss vorbei; das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass offen bleiben kann, welcher Rasse „K. “ zuzuordnen ist. Ob der Hund Auffälligkeiten zeigt, ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers für die Annahme eines großen Hundes nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW ebenfalls nicht relevant.
Hinsichtlich seiner (Un-) Zuverlässigkeit setzt sich der Antragsteller ebenfalls nicht hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. So zeigt er über die bloße Behauptung hinaus nicht auf, warum – anders als von dem Verwaltungsgericht angenommen – die seit dem Jahr 1994 erfolgten Verurteilungen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, um seine Unzuverlässigkeit zu begründen. Mit Blick auf die Vielzahl der Verurteilungen und die weiteren vom Verwaltungsgericht berücksichtigten – vom Antragsteller entweder nicht oder nicht durchgreifend angegriffenen – Aspekte ist auch der Einwand des Antragstellers weder dargelegt noch ersichtlich, dass es im vorliegenden Eilverfahren einer persönlichen Anhörung bedurft hätte, um die Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu beurteilen. Diese Notwendigkeit ergibt sich auch nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten geschilderten Eindruck, der Antragsteller sei pünktlich und zuverlässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m.
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).