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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 1297/25 und 5 E 693/25·14.01.2026

PKH abgelehnt; Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verworfen

Öffentliches RechtPolizeirechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren und für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes; zudem richtet sich seine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das OVG weist die Beschwerde gegen die PKH-Versagung zurück und lehnt PKH für das Beschwerdeverfahren ab. Die Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes wird als unzulässig verworfen, weil die Vertreterpflicht vor dem OVG missachtet wurde. Zudem fehlen hinreichende Erfolgsaussichten in der Sache, insbesondere hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nach PolG NRW.

Ausgang: Beschwerden sind insgesamt erfolglos: PKH-Versagung zurückgewiesen und PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt; die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender anwaltlicher Vertretung verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung so zu beurteilen ist, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen; bloß entfernte oder theoretische Erfolgsaussichten reichen nicht aus.

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Schwierige oder bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht in der Sache entschieden werden; das Verfahren dient dazu, auch Unbemittelten den Zugang zum Hauptsacheverfahren zu ermöglichen.

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Die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem Oberverwaltungsgericht ist grundsätzlich erforderlich; eine unterlassene rechtsfähige Vertretung macht die Beschwerde unzulässig und kann nach Fristablauf nicht geheilt werden.

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Eine unterbliebene Anhörung vor Erlass einer Ordnungsverfügung kann im späteren (Hauptsache-)Verfahren auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften des Landesverfahrensrechts nachgeholt werden und begründet nicht zwingend PKH-Berechtigung.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 21 L 2723/25

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Prozesskostenhilfebeschwerde­verfahren 5 E 693/25 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 5 B 1297/25 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. November 2025 hat keinen Erfolg. Die Rechtsverfolgung erster Instanz bot weder im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch danach hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.

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Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 –, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 – 1 BvR 631/19 –, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – 5 E 624/25 –, juris, Rn. 2 f. m. w. N.

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Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht erfüllt. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2025, mit der dem Antragsteller u. a. die Haltung seines Schäferhundes „L.“ untersagt sowie sinngemäß die Abgabe des Hundes angeordnet wurde, rechtswidrig war. Der Senat nimmt entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Diesen ist der Antragsteller in der Sache nicht entgegengetreten. Mit Blick auf die in Nr. 3 der Ordnungsverfügung angeordnete Verwertung des Tieres kann offenbleiben, ob von einer Anhörung des Antragstellers – wie das Verwaltungsgericht meint – abgesehen werden konnte bzw. welche Rechtsfolgen ein Absehen mit Blick auf die Ausgestaltung von § 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW als „Soll-Vorschrift“ hat. Eine zu Unrecht unterbliebene Anhörung kann jedenfalls auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Verlauf des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens noch nachgeholt werden.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2026 – 5 B 1067/25 –, n. v., S. 4 des Beschlussabdrucks, vom 27. November 2025 – 5 B 1229/25 –, juris, Rn. 3, vom 10. Oktober 2025 – 5 B 1049/25, 5 E 544/25 –, juris, Rn. 5 f., vom 10. Februar 2025 – 5 B 7/25, 5 E 2/25 –, juris, Rn. 21, und vom 29. Januar 2025 – 7 B 1193/24 –, juris, Rn. 3.

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Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen spricht Überwiegendes dafür, dass die dauerhafte Verwahrung bzw. Pflege des Hundes des Antragstellers mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW).

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Das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf Besuch seines Hundes war nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

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2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in zweiter Instanz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den unter 3. nachfolgenden Erwägungen ergibt.

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3. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss vom 10. November 2025 war nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen. Sie ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO). Dies gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Antragsteller bereits in der der angefochtenen Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie in der Eingangsverfügung des beschließenden Senats hingewiesen worden. Der Antragsteller kann eine dem Vertretungserfordernis entsprechende Beschwerde auch nachträglich nicht mehr einlegen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Antragsteller am 13. November 2025 und ist mit Ablauf des 27. November 2025 verstrichen. Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller keine dem Vertretungserfordernis genügende Beschwerde eingelegt.

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Für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtschutzes folgt die Kostentragungspflicht des Antragstellers aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).