Beschwerdeverwerfung wegen Fristversäumnis; Wiedereinsetzung nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdefrist wurde jedoch nach ordnungsgemäßer Zustellung mit Rechtsmittelbelehrung versäumt. Die Beschwerde einging erst nach Ablauf der Frist und ist deshalb unzulässig. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Frist gemäß § 60 VwGO wurden nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden getroffen.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdefrist versäumt und keine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO geltend gemacht wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten wird.
Die Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, sofern dieser eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 60 VwGO setzt darzulegende und nachprüfbare Gründe voraus; werden solche nicht vorgetragen, ist die Fristversäumnis nicht zu entschuldigen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1709/02
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller hat es versäumt, sie innerhalb der Frist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzulegen. Die am 12. Juni 2002 durch ordungsgemäße Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses in Lauf gesetzte Beschwerdefrist ist mit dem Ende des 26. Juni 2002 abgelaufen; sie konnte mithin durch die erst am 4. Juli 2002 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangene Beschwerdeschrift nicht mehr gewahrt werden. Gründe, welche nach § 60 VwGO die Wiedereinsetzung in die Frist rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).