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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 1237/08·11.01.2009

Beschwerde gegen Versagung einstweiliger Anordnung wegen Alkoholverbots zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine ordnungsbehördliche Alkoholverbotsverordnung. Das OVG verwehrt die Beschwerde, da der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Es fehlten überprüfbare Zahlen und Belege zu Umsatzanteilen und betroffenem Kundenkreis. Bloße Vermutungen genügen nicht; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Prüfung einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist auf die in der Beschwerde vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

2

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes muss der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; pauschale Behauptungen ohne zahlenmäßig überprüfbare Angaben und Belege genügen nicht.

3

Die Tatsache, dass eine Behörde eine Verordnung erlässt, begründet allein keine Vermutung hinreichender wirtschaftlicher Schäden des Betroffenen; konkrete, prüfbare Darlegungen zum Umsatzanteil und zur Betroffenheit des Kundenkreises sind erforderlich.

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Im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene Tatsachenbehauptungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie schlüssig dargelegt und durch geeignete Nachweise belegt werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt

Gründe

2

Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

3

Die Beschwerdebegründungsschrift stellt das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eigenständig tragend mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe die Voraussetzungen des erforderlichen Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Bezüglich der Behauptung drohender massiver Umsatzeinbußen und einer dadurch bedingten Betriebseinstellung fehle es bereits an zahlenmäßig überprüfbaren Angaben sowie Belegen, welcher Anteil am Umsatz auf den Verkauf alkoholischer Getränke entfalle. Zudem fehlten überprüfbare Zahlen, welcher Umsatzanteil des Alkoholverkaufs auf Personen entfalle, die den Alkohol vor Ort konsumieren wollten. Der Antragsteller beschränkt sich gegenüber diesen Ausführungen auf den Hinweis, Umsatzeinbußen der in Rede stehenden Art seien offensichtlich, weil die Antragsgegnerin das Alkoholkonsumverbot ansonsten nicht erlassen hätte. Im Übrigen könne er nicht darauf verwiesen werden, dass ihm im Rahmen seines Geschäftsbetriebes ernstlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen müsse, bevor er Rechtsschutz erlangen könne. Ohne einschlägige Belege vorzulegen greift er die Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht hinreichend auf.

4

Dessen ungeachtet legt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig dar, dass die umstrittene ordnungsbehördliche Verordnung zwangsläufig mit Umsatzeinbußen für seinen Betrieb einhergeht, die ihm ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar machten. Aus demselben Grund fehlt es an einem Anordnungsgrund, soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals nachhaltig behauptet, er wolle im Bereich der ordnungsbehördlichen Verordnung auch selbst Alkohol konsumieren.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.