Beschwerde gegen Versammlungsverbot wegen Gewaltprognose zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Verbotsverfügung einer geplanten Demonstration und die Abweisung durch das Verwaltungsgericht. Streitpunkt war, ob die Versammlung noch durch Art. 8 GG geschützt ist oder wegen zu erwartender Gewalt untersagt werden darf. Das OVG bestätigt die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose (u.a. Einsatz eines „Schwarzen Blocks“) und weist die Beschwerde ab; die Berufung auf gewaltsame Gegenrechte wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Versammlung ist nicht vom Schutz des Art. 8 GG erfasst, wenn sie im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder der Veranstalter bzw. sein Anhang einen solchen Verlauf anstrebt oder billigt; maßgeblich ist die Gesamtausrichtung der Veranstaltung, nicht allein die Zahl der Gewalttätigen.
Bei der Gefahrenprognose für ein Versammlungsverbot sind frühere vergleichbare Veranstaltungen, Erkenntnisse von Sicherheitsbehörden und Berichte über das Auftreten organisierter, anonym agierender Gruppen (z.B. "Schwarzer Block") zu berücksichtigen.
Die Berufung auf vermeintliche ‚Gegenrechte‘ oder das strafrechtliche Notwehrrecht rechtfertigt nicht die Anwendung oder Planung gewaltsamer Maßnahmen gegen Polizeivollzugsmaßnahmen; Notwehr ist auf das zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlichste Maß beschränkt.
Polizeiliche Anordnungen im Rahmen einer Versammlungsbeschränkung sind gemäß § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar und können im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden; die mögliche Rechtswidrigkeit einer Maßnahme berechtigt nicht zu gewaltsamer Gegenwehr.
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1 neutral
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer¬de-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten zunächst telefo¬nisch und sodann per Telefax be¬kannt gegeben wer¬den.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt das Verwaltungsgericht die die Verbotsverfügung tragenden Gründe nicht fehlerhaft wieder. Der Antragsgegner hat auf Seite 4 seines Bescheids die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde gelegt, wonach eine unfriedliche Demonstration, also eine solche, die im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder deren Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstrebt oder zumindest billigt, von der Gewährleistung des Art. 8 GG nicht erfasst ist. Er hat auch erkannt, dass der Schutz der Versammlungsfreiheit erhalten bleibt, wenn nur eine Minderheit Ausschreitungen begeht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 − 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 −, BVerfGE 69, 315.
Bei der Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist nicht eine rein zahlenmäßige Betrachtung in dem Sinne anzustellen, dass bei Gewalttätigkeit von mehr als der Hälfte der Versammlungsteilnehmer der Grundrechtsschutz entfallen würde. Vielmehr ist hierfür entscheidend, ob die Versammlung im Ganzen zumindest mit Billigung des Veranstalters oder seines Anhangs einen gewalttätigen Verlauf nehmen wird. Hiervon ist der Antragsgegner der Sache nach bei seiner Gefahrenprognose und ihm folgend das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat dabei auf Erfahrungen aus gleichartigen Demonstrationen mit einem vergleichbaren Teilnehmerkreis abgestellt. In diesem Zusammenhang haben sie dem in jüngerer Zeit verstärkten Auftreten eines "Schwarzen Blocks", bestehend aus Autonomen Nationalisten und deren Sympathisanten, besondere Bedeutung beigemessen. Denn durch seinen Einsatz wollen sich nach den überzeugenden Recherchen des Verwaltungsgerichts die Teilnehmer – insbesondere auch der in Rede stehenden Versammlung – in die Lage versetzen, die ihnen vermeintlich zustehenden Rechte − vor allem gegenüber der Polizei − gegebenenfalls gewaltsam durchzusetzen und zugleich durch die Anonymität des Handelns einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen.
Die vom Antragsteller angeführten Unterschiede zwischen Spontandemonstrationen und sonstigen Demonstrationen stellen die Gefahrenprognose des Antragsgegners schon deshalb nicht in Zweifel, weil nicht nur am 1. Mai 2009, sondern bereits bei Vorgängerversammlungen Anfang September 2007 und 2008 in E. trotz des großen Polizeiaufgebots in erheblichem Umfang aus der Versammlung heraus Gewalt gegen Polizeibeamte ausgeübt worden ist, ohne dass der Versammlungsleiter dem durchgreifend entgegen getreten ist. Die insoweit übereinstimmenden Erkenntnisse des Antragsgegners, des Verfassungsschutzes und die Richtigkeit der entsprechend berichtenden Presseartikel werden durch das Vorbringen des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Er räumt vielmehr die Tatsache ein, dass es zu entsprechenden Übergriffen gekommen ist, indem er in diesem Eilverfahren in mehreren Schriftsätzen einzelne gewaltsame Übergriffe zu rechtfertigen und den Eindruck zu erwecken versucht, es handele sich dabei lediglich um sinnvolle, gerechtfertigte Gewalt, die gesetzlich nicht verboten sei (Seite 5 der Beschwerdebegründung, Seiten 4, 8 ff. der Antragsschrift, Seiten 3 ff. des Schriftsatzes vom 3. August 2009). Zugleich lässt der Antragsteller erkennen, dass mit vergleichbaren – aus seiner Sicht gerechtfertigten – Angriffen künftig auch unter seiner Leitung zu rechnen ist. Er geht von seiner Berechtigung aus, ihm vermeintlich zustehende Rechte notfalls gewaltsam durchzusetzen und sich insoweit auf ein Notwehrrecht berufen zu können. Auch geht er offenkundig davon aus, dass sich ihm zahlreiche derartige "Notwehrsituationen" bieten werden, wenn er ausführt, das Vertrauen in die Rechtstreue der Polizei sei für einen Mann wie Herrn E1. aus nachvollziehbaren Gründen gering (siehe Seite 4 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 3. August 2009). Bei diesem Vorverständnis ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller und seine Anhänger nahezu jede Ordnungsmaßnahme der Polizei als rechtswidrig ansehen werden und diese zum Anlass für einen ihrer Ansicht nach berechtigten Widerstand gegen die Staatsgewalt oder "einfachen" Landfriedensbruch nehmen werden (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 3. August 2009).
Die vom Antragsteller angeführte Rechtfertigung gewaltsamer "Gegenrechte" betreffend polizeiliche Maßnahmen entspricht nicht der Rechtslage. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Polizei nach Art. 20 Abs. 3 GG kann nicht aus einzelnen möglicherweise rechtswidrigen polizeilichen Maßnahmen anlässlich von Versammlungen in der Vergangenheit generell auf ein polizeiliches Verhalten in der Zukunft geschlossen werden. Im Übrigen berechtigt das strafrechtliche Notwehrrecht nicht zu Exzessen. Es reicht nicht weiter, als zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs unbedingt erforderlich ist. Jedenfalls sind – jenseits der Grenze der Strafbarkeit – unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten zum Schutz der Versammlung und von Dritt- oder Sicherheitsinteressen,
vgl. dazu etwa Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 14 Rn. 6,
gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar und unabhängig von möglichen Einwänden gegen ihre Rechtmäßigkeit zunächst zu befolgen. Sie können gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden, ohne dass gewaltsame Gegenwehr zulässig wäre.
Die gleichwohl konsequent im gesamten Verfahren eindringlich durchgehaltene Berufung des Antragstellers auf Selbsthilferechte bestätigt die erstinstanzlich auf eine umfangreiche Erkenntnislage gestützte Gefahrenprognose des Antragsgegners einschließlich der Annahme, zur Durchsetzung vermeintlicher Gegenrechte werde ein schlagkräftiger aus der Anonymität heraus handelnder "Schwarzer Block" eingesetzt (vgl. auch Seite 13 des erstinstanzlichen Beschlusses). Vor diesem Hintergrund genügt zur Entkräftung dieser Gefahrenlage die unter dem 12. Juli 2009 in das Internet eingestellte rein verbale Distanzierung von allen Gewaltaufrufen nicht, solange der Antragsteller lediglich die Auffassung äußert, ein mögliches "bzw. eventuell sogar dringend zu befürchtende[s] Fehlverhalten der Minderheit" sei unschädlich (Beschwerdebegründung, Seite 4). Damit tritt er der naheliegenden und vom Verwaltungsgericht im einzelnen nachvollziehbar belegten erheblichen Gefahr der Bildung eines gewalttätig agierenden "Schwarzen Blocks" auf der in autonomen rechten Kreisen massiv beworbenen Versammlung zum "Antikriegstag" am 5. September 2009 in E. nicht durchgreifend entgegen.
Eine Zulassung der Versammlung im Interesse der "friedlichen Mehrheit" scheidet aus, weil der Veranstalter selbst und seine Anhänger unverhohlen den Widerstand gegen die Polizei propagieren und dies auch im vorliegenden Verfahren als berechtigt verteidigen.
Allein der Umstand, dass zahlreiche Strafverfahren eingestellt worden sind, die in Folge des gewalttätigen Verlaufs zurückliegender vergleichbarer Versammlungen eingeleitet worden waren, rechtfertigt keine dem Antragsteller günstigere Prognoseentscheidung. Im vorliegenden Eilverfahren bedarf es insoweit keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Denn die Verfahrenseinstellungen lassen für sich genommen nicht den Rückschluss auf einen insgesamt friedfertigen Versammlungsverlauf zu. Sie können ihren Grund namentlich darin haben, dass einzelne Taten den aus der anonymen Menge heraus gewalttätig gewordenen Teilnehmern nicht individuell zugerechnet werden konnten. Unter anderem mit diesem Ziel wurde und wird der "Schwarze Block" ja gerade gebildet.
Soweit die Beschwerde erneut zum Beleg eines zu erwartenden im Ganzen friedfertigen Versammlungsverlaufs den "Trauermarsch" am 1. August 2008 in C. O. anführt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, weshalb diese Veranstaltung mit der in Rede stehenden kämpferisch angelegten Großveranstaltung zum Antikriegstag nicht vergleichbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.