Beschwerde gegen Gefährlichkeitsfeststellung von Hunden zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht Ordnungsverfügungen an, mit denen zwei Hunde als gefährlich eingestuft wurden, und beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO). Das OVG bestätigt die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Eine behauptete Befangenheit der Behörde wurde nicht substantiiert dargelegt. Zeitlicher Abstand des Beißvorfalls und Behördenuntätigkeit führen nicht zur Unzulässigkeit der Maßnahme.
Ausgang: Beschwerde gegen Gefährlichkeitsfeststellungen der Hunde als unbegründet abgewiesen, Kosten der Beschwerde der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt sich die Prüfung auf die vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten Einwendungen; pauschale Verweise auf frühere Vorbringen genügen nicht.
Für die Annahme der Befangenheit nach § 21 VwVfG NRW sind objektiv feststellbare Anhaltspunkte erforderlich; allgemeine oder gegen eine ganze Behörde gerichtete Pauschalvorwürfe genügen nicht.
Die Befugnis der Behörde zur Gefahrenabwehr ist kein subjektives Recht, das durch langes Unterlassen des Einschreitens in objektiver Weise verwirkt wird; Behördenzuständigkeit bleibt im öffentlichen Interesse bestehen.
Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes können frühere beißende oder angreifende Handlungen maßgeblich sein; ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorfall und Entscheidung ist nicht stets erforderlich.
Die Behörde ist nicht gehalten, nachzuweisen, dass kein vorhergehender Angriff durch ein anderes Tier vorgelegen hat; das Unterlassen eines solchen Nachweises entbindet nicht von der Rechtmäßigkeit einer Gefährlichkeitsfeststellung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 963/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die Gefährlichkeitsfeststellung der Hunde „D.“ und „M.“ in der jeweiligen Nr. 1 der Ordnungsverfügungen vom 24. Juli 2025 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Feststellung der Gefährlichkeit der beiden Hunde sei rechtmäßig. „D.“ habe am 6. April 2024 unstreitig den Anzeigeerstatter T. gebissen, ohne dass dies zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschehen sei. Die Tatsache, dass der Beißvorfall länger zurückliege, schließe die Feststellung der Gefährlichkeit nicht aus. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang sei insoweit nicht gefordert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass „D.“ im Februar 2025 erneut aufgefallen sei, indem er einen Hund angegriffen habe. „M.“ wiederum habe am 1. Februar 2025 den Hund „Z.“ der Familie W. gebissen. Anhaltspunkte für einen vorhergehenden Angriff von „Z.“ lägen nicht vor.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen.
Sollte der Beschwerdevortrag der Antragstellerin zu den Behördenmitarbeitern als Rüge der Befangenheit der handelnden Verwaltungsmitarbeiter zu verstehen sein, ist eine solche nicht aufgezeigt. Befangenheit im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW verlangt, dass aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, jemand werde in der Sache nicht unparteiisch oder unbefangen entscheiden. Grundsätzlich nicht erforderlich ist die tatsächliche Befangenheit, es reicht der „böse Schein“ möglicher Parteilichkeit oder einer Verquickung öffentlicher und privater Interessen. Die Vorbehalte müssen sich gegen einzelne und individualisierbare Bedienstete richten und hinreichend konkretisierbar sein. Die pauschale Ablehnung einer ganzen Behörde oder Organisationseinheit reicht in der Regel nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2025 – 5 B 240/25 –, n. v., S. 2 f. des Beschlussabdrucks, vom 27. Juni 2024 – 5 B 332/24 –, n. v., S. 2 f. des Beschlussabdrucks, und vom 4. September 2020 – 5 B 703/19 –, n. v., S. 4 f. des Beschlussabdrucks; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 21 Rn. 9 m. w. N.
Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, eine Befangenheit von Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu begründen. Diese ergibt sich nicht aus der bloßen Tatsache, dass eine Mitarbeiterin und eine Zeugin sich „duzen“. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene angebliche Aussage des Bürgermeisters, „Wenn sich die Frau […] [die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin] einmal festgebissen hat, dann hat die sich festgebissen“, ist durch nichts belegt und enthielte bei Wahrunterstellung lediglich eine Einschätzung eines Dritten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der fraglichen Sachbearbeiterin benennt die Antragstellerin nicht. Die Übernahme einzelner Schilderungen der Zeugin durch die Antragsgegnerin – nach Prüfung ihrer Schlüssigkeit – stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar. Den Beißvorfall hat die Antragstellerin im Übrigen selbst eingeräumt. Bei der weiteren von der Antragstellerin in Bezug genommenen Aussage handelt es sich lediglich um eine Wiedergabe der Aussage der Tierärztin, die ebenfalls keinen Hinweis auf eine Voreingenommenheit enthält. Eine „übermäßige Belastungstendenz“ vermag der Senat nicht zu erkennen.
Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Feststellung der Gefährlichkeit von „D.“ scheide aus, weil der Beißvorfall bereits lange Zeit zurückliege, zeigt sie bereits nicht auf, woraus sich dies ergeben soll. Sollte sie hiermit auf eine Verwirkung abzielen, ist dem entgegen zu halten, dass die Befugnis gegen Störungen vorzugehen, kein „subjektives“ Recht der Behörde ist, dessen Bestand durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und damit in letzter Konsequenz verwirkt werden könnte. Den Behörden ist die Befugnis zum Eingreifen vielmehr im öffentlichen Interesse und zur pflichtgemäßen Ausübung anvertraut. Dieses überragende öffentliche Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände wird nicht dadurch geschmälert oder hinfällig, dass die Behörde über längere Zeit hinweg nichts unternommen hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 7 B 12.08 –, NVwZ 2008, 684, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2018 – 5 A 2162/16 –, n. v., S. 3 f. des Beschlussabdrucks S. 3 f., und vom 6. November 2013 – 12 B 1074/13 –, juris, Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2008 – 10 S 1388/06 –, NVwZ-RR 2008, 696, juris, Rn. 49 ff.
Auf die Frage, ob und mit welcher Intensität „D.“ erneut auffällig geworden ist, kommt es danach schon nicht an.
Den den Hund „M.“ betreffenden Beißvorfall im Februar 2025 räumt die Antragstellerin selbst ein. Insoweit ist weder aufgezeigt noch erkennbar, inwieweit relevant sein soll, dass die Antragsgegnerin „einen falschen Ablauf zugrunde gelegt“ haben soll, indem sie davon ausgegangen sei, „Z.“ sei von hinten angegriffen worden. Den Beißvorgang stellt sie damit weiterhin nicht in Abrede. Das Gleiche gilt für ihren Vortrag zur Geringfügigkeit der entstandenen Verletzung. Auch einen Angriff seitens „Z.“ zeigt sie nicht auf. Etwas Anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 21. Mai 2012 (LVerfG 1/11, juris, Rn. 47), der sich auf das dortige Landesrecht bezieht und dem sich – entgegen der Behauptung der Beschwerde – eine Nachweispflicht der Behörde hinsichtlich eines fehlenden Angriffs nicht entnehmen lässt.
Der pauschale Verweis auf das Vorbringen in erster Instanz genügt von vornherein nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die angefochtene Ordnungsverfügung betrifft zwei Hunde; für jeden dieser Hunde ist unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung im Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert anzusetzen.
Vgl. zur Untersagung der Haltung mehrerer Hunde: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2025 – 5 B 1192/23 –, n. v., S. 3 des Beschlussabdrucks, und vom 4. Juni 2020 – 5 B 104/20 –, juris, Rn. 9, bzw. zu einem entsprechenden Herausgabeanspruch nach Sicherstellung OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 5 B 437/13 –, juris, Rn. 36; zu einer Sicherstellungsverfügung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2023 – 5 B 333/23 –, n. v., S. 4 des Beschlussabdrucks.
Dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils auf die Hälfte herabzusetzen.
Vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen, abzurufen unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf, zuletzt abgerufen am 9. Januar 2026.
Die Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.