Versammlungsverbot wegen antisemitischer Parole: Antrag auf Wiederherstellung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung, die eine für 26.6.2004 angemeldete Versammlung untersagte. Das OVG lehnte den Antrag ab, da die Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO) zugunsten der öffentlichen Ordnung ausfiel. Die Verfügung stützte sich auf § 15 Abs. 1 VersammlG: Das Motto war antisemitisch und begründete eine unmittelbare Gefahr; Auflagen hätten den Versammlungscharakter wesentlich verändert.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versammlungsverfügung als abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung nicht zu Lasten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausfällt.
Eine Verfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG ist gerechtfertigt, wenn die geplante Versammlung durch Motto oder Inhalt eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung begründet.
Kosmetische Änderungen eines Versammlungsmottos, die lediglich der Umgehung strafrechtlicher Sanktionen dienen, entziehen der Parole nicht deren versammlungsrechtliche Gefährdungstatbestand.
Auflagen kommen nicht in Betracht, wenn sie erforderlich wären, um die spezifische Provokationswirkung des Veranstaltungsthemas zu beseitigen und dadurch den Charakter der angemeldeten Versammlung wesentlich verändern würden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 1286/04
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Juni 2004 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2004 ist nicht begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersammlG.
Dabei kann dahinstehen, ob diese Regelung auch eine feststellende Verfügung in Kombination mit einem Versammlungsverbot trägt bzw. ob die gewählte Konstruktion eines abstrakt-generellen "Vorwegverbots" von weiteren Veranstaltungen "bei gleicher Intention" (Nr. 2 der Verbotsverfügung vom 30. Januar 2004) in Verbindung mit einer den Gesichtspunkt der "Ersatzveranstaltung" thematisierenden Verfügung dem Entscheidungsprogramm des § 15 Abs. 1 VersammlG genügt.
Tenor und Begründung der angefochtenen Verfügung lassen nämlich bei objektiver Betrachtung für den Adressaten das Ziel erkennen, eine Durchführung der für den 26. Juni 2004 angemeldeten Versammlung zu verhindern. Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb unter Berücksichtigung der im öffentlichen Recht entsprechend geltenden Regelungen der §§ 133, 157 BGB als versammlungsrechtliche Verbotsverfügung. Mit ihr macht der Antragsgegner aufgrund der inhaltlichen Anknüpfung an die Ausgangsverfügung vom 30. Januar 2004 konkludent den Verbotstatbestand einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung i.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG geltend. Diese am objektiven Erklärungsgehalt ausgerichtete Auslegung entspricht auch dem Willen des Antragsgegners, der ausweislich seiner Beschwerdebegründung die Versammlung ausdrücklich nicht nur als Ersatzveranstaltung, sondern unabhängig davon wegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung verboten sehen will.
Dieser Verbotstatbestand ist hier gegeben. Wie der Senat in seinem das Versammlungsverbot vom 30. Januar 2004 bestätigenden Beschluss ausgeführt hat, wies das ursprünglich gewählte Motto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!" jenseits einer darin enthaltenen finanzpolitischen Forderung offenkundig eine antisemitische Grundrichtung auf. Es grenzte die in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens in böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zum "Volk" gehörend aus der staatlichen Gemeinschaft aus. Es verletzte dadurch in eklatanter Weise den sozialen Wert- und Achtungsanspruch der deutschen Juden und störte damit zugleich das friedliche Miteinander von Juden und Nicht-Juden in Deutschland.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2004 - 5 B 392/04 -, S. 5 des Beschlussabdrucks.
Mit dem vom Senat beanstandeten damaligen Motto verband sich - abgesehen von einer strafbewehrten Volksverhetzung - eine gegen die jüdischen Mitbürger gerichtete spezifische Provokation. Daran hat das jetzt in Rede stehende Motto ("Keine Steuergelder für den Synagogenbau! Für Meinungsfreiheit!") nichts geändert. Zum einen wirkt das alte Motto mit seiner ausgrenzenden und hetzerischen Zielsetzung im öffentlichen Bewusstsein nach. Zum anderen handelt es sich bei den nunmehr gewählten Formulierungen des neuen Mottos ersichtlich um kosmetische Korrekturen, die allein dazu dienen, der Gefahr einer Bestrafung nach § 130 Abs. 1 StGB und eines hieran anknüpfenden Versammlungsverbots zu entgehen, die im Übrigen aber aus der Sicht des Antragstellers gewährleisten, dass für die unverändert intendierte antisemitische Botschaft "Keine Synagoge in Bochum" weiterhin im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen publikumswirksam marschiert werden kann.
Dieser spezifischen Provokationswirkung kann auch nicht mit Auflagen begegnet werden, ohne den Charakter der angemeldeten Versammlung wesentlich zu verändern. Denn die spezifische Provokationswirkung ergibt sich - wie dargelegt - wesentlich aus dem gewählten Thema der Veranstaltung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.