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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 1183/08·27.10.2008

Beschwerde auf einstweilige Auskunft nach §4 Abs.1 PresseG NRW zurückgewiesen

Öffentliches RechtPresserechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO Auskunft nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Antragsgegnerin nicht als Behörde im presserechtlichen Sinne anzusehen sei. Das Gericht betont die funktional-teleologische Auslegung des Behördenbegriffs unter Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 GG und verweist auf die durch die Postreform II eingetretene Privatisierung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; eine bloße Minderheitsbeteiligung des Bundes begründet keine beherrschende Einflussnahme.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO als unbegründet abgewiesen; Antragsgegnerin keine Behörde i.S.d. § 4 Abs. 1 PresseG NRW.

Abstrakte Rechtssätze

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Der presserechtliche Behördenbegriff ist funktional-teleologisch zu verstehen und im Lichte des Gebots der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen.

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Privatrechtliche juristische Personen können als Behörden i.S. des PresseG erfasst sein, wenn die öffentliche Hand sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben einsetzt und sie von dieser beherrscht werden.

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Die Liberalisierung des Post‑ und Telekommunikationsmarktes (Postreform II) führt dazu, dass die Erbringung entsprechender Dienstleistungen grundsätzlich privatwirtschaftlich erfolgt und diese Anbieter nicht ohne Weiteres Behörden im Presserecht sind.

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Eine bloße Minderheitsbeteiligung oder einzelne Einflussmöglichkeiten des Staates begründen keine für die Behördeneigenschaft erforderliche beherrschende Einflussnahme.

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Für das Vorliegen beherrschender Einflussnahme ist in der Regel eine überwiegende Beteiligung oder gleichwertige faktische Herrschaft erforderlich; gesetzliche Regelungen können eine derartige Beherrschung ausschließen.

Zitiert von (11)

10 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW (PresseG NRW)§ 4 Abs. 1 PresseG NRW§ Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG§ Art. 87f Abs. 2 GG§ Art. 87 f GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 L 989/08

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellers habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; nach summarischer Prüfung stehe ihm der begehrte und ausschließlich auf § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW (PresseG NRW) gestützte Auskunftsanspruch schon deshalb nicht zu, weil die Antragsgegnerin keine Behörde im Sinne des Presserechts sei. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.

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§ 4 Abs. 1 PresseG NRW verpflichtet die Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei der Auslegung des presserechtlichen Behördenbegriffs ist die objektiv-rechtliche Wertentscheidung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen. Danach ist der Staat verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen.

4

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, OVGE 50, 32.

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Ausgehend davon ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Um der Presse zu ermöglichen, die ihr verfassungsrechtlich garantierte Funktion der Berichterstattung auch über Vorgänge im staatlichen Bereich zu erfüllen, sind von diesem Behördenbegriff auch juristische Personen des Privatrechts erfasst, deren sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und die von dieser beherrscht werden.

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Vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, NJW 2005, 1720; OVG Saarland, Urteil vom 1. April 1998 - 8 R 27/96 -, AfP 1998, 426.

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Dies zugrunde gelegt kann die Antragsgegnerin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischer Prüfung nicht als Behörde im presserechtlichen Sinne angesehen werden. Die öffentliche Hand bedient sich der Antragsgegnerin bereits nicht zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Seit der Liberalisierung des Post- und Telekommunikationsmarkts durch die Postreform II von 1994 werden Dienstleistungen in diesen Bereichen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht (Art. 87 f Abs. 2 GG). Damit hat sich der Staat von der Erfüllung der ursprünglich aus der Daseinsvorsorge entstandenen Aufgaben der Leistungserbringung zurückgezogen und nicht lediglich eine private Rechtsform für staatliches Handeln gewählt. Die verbliebenen staatlichen Kompetenzen umfassen keinesfalls das verwaltungsmäßige Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdienstleistungen. Ihre Wahrnehmung als Verwaltungsaufgabe - sei es in öffentlich-rechtlicher, sei es in privatrechtlicher Organisationsform - ist unzulässig.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 -, BVerfGE 108, 370, 393 f., Urteil vom 15. Juli 2003 - 2 BvF 6/98 -, BVerfGE 108, 169, 183; Wieland, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2008, Art. 87 f Rn. 23; Windhorst, in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 87 f Rn. 22, 27 ff.; Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 12/7269, S. 4, sowie Ausschussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 12/8108, S. 3 u. 6.

9

Allein die Einflussmöglichkeiten, die der Bund durch seine Minderheitsbeteiligung an der Antragsgegnerin auch deshalb hat, weil er aufgrund der durchschnittlichen Hauptversammlungspräsenz über eine sichere Hauptversammlungsmehrheit verfügt, machen Telekommunikationsdienstleistungen nicht zu einer öffentlichen Daseinsvorsorgeaufgabe des Bundes. Vielmehr werden diese Aufgaben entsprechend der Intention der Postreform II im Rahmen eines offenen Wettbewerbs aller Telekommunikationsanbieter "privatwirtschaftlich" erbracht.

10

Wegen der Minderheitsbeteiligung des Bundes fehlt es darüber hinaus an dem für die Behördeneigenschaft erforderlichen beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand auf die Antragsgegnerin. Hierfür wäre erforderlich, dass die Anteile direkt oder mittelbar überwiegend von der öffentlichen Hand gehalten werden.

11

Vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, 19. Kap. Rn. 10; Wenzel, in: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 4 LPG Rn. 57; i. E. wohl ebenso Burkhardt, in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rn. 57.

12

Darüber hinaus ist ein beherrschender Einfluss des Bundes auf die Antragsgegnerin schon durch § 3 Abs. 1 und 4 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) ausgeschlossen.

13

Vgl. Wieland, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2008, Art. 87 f Rn. 23.

14

Von dem Umstand, in welchem Umfang Anteilseigner bislang tatsächlich an Hauptversammlungen teilgenommen haben, kann die Beurteilung eines beherrschenden Einflusses nicht abhängen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

17

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.