Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bei Baumaßnahmen an Kirche zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen bauliche Veränderungen an einer Kirche (u.a. Entfernen von Turmkreuz, Glocken, Fenster, Altarkreuz). Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt; das OVG bestätigt dies und nimmt auf die erstinstanzlichen Gründe Bezug. Es fehlt an Rechtsschutzbedürfnis und an der Glaubhaftmachung eines Unterlassungsanspruchs; widersprüchliches Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung gemäß §154 Abs.2 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Einstweiliger Rechtsschutz setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; kurzzeitige, nach glaubhaftem Vortrag wieder rückgängig gemachte Eingriffe rechtfertigen regelmäßig keinen Unterlassungsantrag.
Zur Glaubhaftmachung eines Unterlassungsanspruchs muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die beabsichtigten Baumaßnahmen die Nutzung unzumutbar beeinträchtigen und dass vertragliche Vereinbarungen ein Unterlassungsrecht begründen; eine bloße Nutzungszusage genügt nicht.
Bei widersprüchlichem Parteivortrag trifft den Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast; das Gericht wird keiner Partei ohne Anknüpfungspunkte Vorrang zuerkennen.
Glaubhafte Erklärungen der Antragsgegnerin, die Nutzung werde gewährleistet und vorübergehende Eingriffe provisorisch beseitigt bzw. das Altarkreuz kurzfristig wieder installiert, können den Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz entfallen lassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 385/07
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten per Telefax bekannt gegeben werden.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, bauliche Veränderungen sowohl an als auch in der Q. -H. - Kirche, E. Str. 107, C. , insbesondere Abriss des Turmkreuzes, Entfernung der Glocken, Entfernung der Kirchenfenster, Entfernung des in der Mauer eingelassenen Kreuzes hinter dem Altar, vor dem 13.09.2007 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,
zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Einschätzung rechtfertigen.
Für den auf Unterlassung der Entfernung des Altarkreuzes gerichteten Antrag fehlt es weiterhin am Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat hat keinen Anhalt, dass das Altarkreuz - wie vom Antragsteller befürchtet - am 13. August 2007 nicht nur kurzzeitig von der Wandhalterung abgenommen wird. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren bekräftigt, das Kreuz werde nach etwa zwei Stunden für die restliche Nutzungsdauer reinstalliert.
Hinsichtlich der übrigen Antragsbegehren hat der Antragsteller nach wie vor einen Anspruch auf Unterlassung der geplanten Baumaßnahmen (Errichtung eines Bauzaunes und eines Gerüsts, Entfernung des Kirchturmkreuzes und der Glocken, Entfernung eines Kirchenfensters) nicht glaubhaft gemacht. Der Text der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Juni 2007 gibt für einen solchen Unterlassungsanspruch nichts her. Er besagt lediglich, dass der Antragsteller die Q. -H. -Kirche "weiter nutzen" darf. Insoweit ist zwischen den Beteiligten nur eine Nutzung des Kirchengebäudes zum Zwecke der Durchführung von sonntäglichen Gottesdiensten und werktäglichen Andachten unstreitig. Die Einräumung weiterer Nutzungsrechte hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan.
Nach Aktenlage spricht nichts dafür, dass die Gottesdienste und Andachten durch die beabsichtigten Baumaßnahmen, die schon am 9. August 2007 beendet sein sollen, unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Senat hat keinen Anlass an den Erklärungen der Antragsgegnerin zu zweifeln, wonach der Antragsteller wie bisher den unveränderten Innenraum der Kirche nutzen kann und der Zugang zu den Gottesdienst- und Andachtzeiten für alle Besucher gewährleistet ist. Es ist ebenfalls nicht zu befürchten, dass die Entfernung des Fensters im Nebenraum (Kapelle) zu einer unzumutbaren Nutzungsbeeinträchtigung führt, zumal die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung erläutert hat, dass die Fensteröffnung unmittelbar danach verschalt und provisorisch geschlossen wird.
Der Antragsteller kann sich zur Glaubhaftmachung seines Unterlassungsanspruchs schließlich nicht mit Erfolg auf die Umstände berufen, die zum Abschluss der Vereinbarung geführt haben. Dasselbe gilt für seine Angaben zum Inhalt der seinerzeitigen Fusionsgespräche. Das Vorbringen des Antragstellers hierzu steht im Widerspruch zum Vorbringen der Antragsgegnerin. Der Senat hat keinen Anknüpfungspunkt, dem Vorbringen der einen Seite größeres Gewicht beizumessen als dem der anderen Seite.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.