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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 1136/25·17.11.2025

Antrag auf isolierte Prozesskostenhilfe für Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte isolierte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht lehnte den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab, weil die Antragstellerin die Gründe der Beschwerde nicht kursorisch darlegte und sich nicht mit den Entscheidungsgründen der Vorinstanz auseinandersetzte. Zudem war die angefochtene Ordnungsverfügung zwischenzeitlich aufgehoben, wodurch der Antrag auch unzulässig wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf isolierte Prozesskostenhilfe für Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig bzw. aussichtslos verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im isolierten Verfahren für eine beabsichtigte Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz setzt voraus, dass der Antragsteller zumindest kursorisch die Gründe der Beschwerde darlegt und sich mit den Entscheidungsgründen der Vorinstanz auseinandersetzt.

2

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

3

Bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) sind die Darlegungspflichten nicht überspannt auszulegen; es bleibt jedoch eine Mindestsubstantiierung zur Prüfung der Erfolgsaussichten erforderlich (unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG).

4

Das Zwischenaufheben der angefochtenen Ordnungsverfügung kann die Zulässigkeit eines isolierten PKH-Antrags entfallen lassen; eine verfahrensbeendende Erklärung des Antragstellers kann hierfür maßgeblich sein.

5

Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ Art. 20 Abs. 3 GG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 20 L 2510/25

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll. Der Antragsteller hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden.

3

OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2021 – 12 B 1358/21 –, juris, Rn. 3, und vom 30. Dezember 2016– 15 B 1526/16 –, juris, Rn. 3; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2023 – 1 B 1014/22 –, juris, Rn. 5 f. m. w. N.

4

Diesen Anforderungen genügt die Antragstellerin nicht. Aus ihrem Vorbringen zur Begründung ihrer Beschwerde lassen sich keinerlei Gründe entnehmen, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Eilbeschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag aufgrund der fehlenden Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung einer Klage als unzulässig abgewiesen hat, rechtfertigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die angefochtene Ordnungsverfügung zwischenzeitlich aufgehoben wurde und der Antrag auch aus diesem Grund unzulässig ist. Eine verfahrensbeendende Erklärung hat die Antragstellerin nicht abgegeben.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).