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Oberverwaltungsgericht NRW·5 B 1049/25 und 5 E 544/25·10.10.2025

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verworfen; PKH-Anträge abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Das OVG NRW verwarf die Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes, wies die Beschwerde gegen die PKH-Versagung zurück und lehnte PKH für das Beschwerdeverfahren ab. Die Beschwerdebegründung war nicht frist- und formgerecht, und die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung waren nur entfernt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen unzureichender Beschwerdebegründung verworfen; PKH-Anträge abgelehnt/ zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Mandatsniederlegung eines Prozessbevollmächtigten im Anwaltsprozess wird gegenüber dem Gericht erst wirksam, wenn ein anderer nach §§ 67 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 VwGO vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter angezeigt ist; bis dahin bleibt der bisherige Vertreter bestellt.

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Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren setzt hinreichende Aussichten auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

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Im vorläufigen Rechtsschutz kann eine zu Unrecht unterbliebene Anhörung im Hauptsacheverfahren nachgeholt werden; dies schränkt die Erfolgsaussichten eines Aussetzungs- oder Eilantrags und damit die Voraussetzungen für PKH ein.

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Eine Beschwerde gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässig und zu verwerfen, wenn die binnen Monatsfrist einzureichende Beschwerdebegründung keinen bestimmten Antrag, keine schlüssige Darstellung der Gründe und keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung enthält.

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Die Kostenentscheidung in erfolglosen Beschwerde- und PKH-Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des VwGO und des GKG; in der Regel trägt die unterlegene Partei die Kosten.

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 2. Alt. ZPO§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 2365/25

Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

3. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird verworfen.

4. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren 5 E 544/25 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 5 B 1049/25 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Senat führt Rechtsanwältin I. weiterhin als Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin. Ihre Mandatsniederlegung im Schriftsatz vom 26. September 2025 wird im Anwaltsprozess – hier betreffend die Eilbeschwerde – beim Oberverwaltungsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 2. Alt. ZPO erst dann der Antragsgegnerin und dem Gericht gegenüber rechtswirksam, wenn sie die Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten anzeigt, der nach § 67 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 VwGO vertretungsbefugt ist. Das bedeutet, dass sie solange gegenüber dem Gericht als bestellt gilt, wie sich für die Antragstellerin kein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Prozessbevollmächtigte im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu vertreten.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 19 B 1431/21 –, juris, Rn. 1; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Januar 2025 – 8 CS 24.1882 –, juris, Rn. 16, jeweils m. w. N.

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1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. September 2025 hat keinen Erfolg. Die Rechtsverfolgung erster Instanz bot weder im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch danach hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin sei nicht erkennbar, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach keine formellen Bedenken gegen die mündliche Sicherstellungsanordnung vom 24. Juni 2025 bestünden. Es erscheint vielmehr fraglich, ob die Voraussetzungen von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW vorgelegen haben, wonach von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint.

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Vgl. eingehend zu den strengen Maßstäben OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2025 – 5 B 7/25, 5 E 2/25 –, juris, Rn. 18 ff. m. w. N.

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Dies führt jedoch nicht zur Bejahung von hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache und damit zum Erfolg der Beschwerde, denn Erfolgschancen des Aussetzungsantrags der Antragstellerin bestanden auch danach nur ganz entfernt und rein theoretisch. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine zu Unrecht unterbliebene Anhörung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Verlauf des gerichtlichen (Hauptsache-) Verfahrens noch nachgeholt werden kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2025 – 5 B 7/25, 5 E 2/25 –, juris, Rn. 4, 21 (auch zur Maßgeblichkeit in einer PKH-Beschwerde), und vom 29. Januar 2025 – 7 B 1193/24 –, juris, Rn. 3.

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Weitere Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen der Antragsgegnerin sind weder vorgebracht noch ersichtlich.

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2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in zweiter Instanz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den unter 3. folgenden Erwägungen ergibt.

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3. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss vom 1. September 2025 war nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diesen Anforderungen, auf die die Antragstellerin mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, wird die allein fristgemäß eingegangene Beschwerdeschrift vom 15. September 2025 nicht gerecht. Eine Begründung des eingelegten Rechtsmittels ist innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), die aufgrund der Zustellung am 3. September 2025 am Montag, 6. Oktober 2025 (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB) endete, nicht erfolgt.

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Für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtschutzes folgt die Kostentragungspflicht der Antragstellerin aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).