Einstellung nach Erledigung der Hauptsache; Kostenauferlegung bei Kostenübernahmeerklärung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das OVG stellte das Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz ein. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen wegen abgegebener Kostenübernahmeerklärung; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.
Ausgang: Verfahren aufgrund Erledigung der Hauptsache eingestellt; angefochtener Beschluss außer Streitwertfestsetzung wirkungslos; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz einzustellen (vgl. §§ 87a Abs. 1, 3, 92 Abs. 3 VwGO).
Bei Erledigung der Hauptsache ist der angegriffene Beschluss der Vorinstanz mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Das Gericht kann bei Erledigung die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen verteilen; eine abgegebene Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin rechtfertigt die Auferlegung der Kosten auf diese (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 53 GKG).
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2010 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angegriffene Beschluss ist – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen aufzuerlegen, weil sie eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.