Zurückweisung des Zulassungsantrags zur Berufung in Asylsache – fehlende grundsätzliche Bedeutung (Geschlechterverfolgung)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen beantragen die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das Oberverwaltungsgericht weist den Antrag als unbegründet zurück, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zukomme. Die von den Klägerinnen geltend gemachte Frage der an das Geschlecht anknüpfenden Verfolgung sei bereits durch die Rechtsprechung des BVerwG geklärt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache mangels grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Fehlt die nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erforderliche grundsätzliche Bedeutung, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.
Die Anerkennung geschlechtsbezogener Verfolgung als Asyl- oder Abschiebungsschutzgrund kann bereits durch bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben sein und begründet allein keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit.
Die Kostenentscheidung in einem Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG; Gerichtskosten können entfallen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8a K 2689/02.A
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Der Antragsschrift ist keine allgemeine Rechts- oder Tatsachenfrage zu entnehmen, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kam bereits vor Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Gewährung von Asyl wie auch von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG auf Grund einer an das Geschlecht anknüpfenden Verfolgung im Heimatstaat in Betracht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334, 338.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.