Zulassungsantrag zur Berufung in Asylverfahren wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das Oberverwaltungsgericht verweist den Zulassungsantrag zurück, weil der Fall keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 AsylVfG aufweise. Sachfragen zur politischen Gruppenverfolgung von Ungarn in der Vojvodina seien bereits geklärt; eine Amnestie für Wehrdienstentziehungen schließe Verfolgungsgründe aus. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt voraus, dass die Streitigkeit eine über den Einzelfall hinausgehende rechtliche oder tatsächliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Angriffe gegen die tatrichterliche Tatsachenwürdigung begründen für sich genommen keine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG.
Eine in der Praxis bereits geklärte Rechtsfrage schließt die Annahme grundsätzlicher Bedeutung aus; wiederholte Normauslegungen rechtfertigen keine Zulassung.
Eine allgemeine Amnestie, die den betreffenden Zeitraum erfasst, kann die Annahme politischer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung ausschließen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 9342/93.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 1996 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu.
Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn die Streitigkeit eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
Vgl. BVerwG; Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., Beschluss vom 12. August 1993 - 7 B 86.93 -, NJW 1994, 144 f.
Die Frage einer politischen Gruppenverfolgung von Angehörigen der ungarischen Minderheit in der Vojvodina bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bereits geklärt, dass auch auf der Grundlage des im Falle der Vorverfolgung geltenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes die Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung von Ungarn in der Vojvodina zu verneinen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 5 A 4791/95.A -.
Auch eine etwaige Wehrdienstentziehung des Klägers verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage der politischen Verfolgung wehrdienstflüchtiger Ungarn aus der Vojvodina ist nicht klärungsbedürftig, da die Wehrdienstentziehung des Ende 1991 geflüchteten Klägers vom Geltungsbereich des für Wehrdienstentziehungen zwischen 1991 und dem 14. Dezember 1995 geltenden - in allen Teilen Jugoslawiens beachteten - Amnestiegesetzes erfasst wird.
Vgl. UNHCR, Auskunft vom 12. Januar 2000 an VG Wiesbaden.
Unabhängig davon gibt es bis heute keine konkreten Hinweise darauf, dass es bei der Anwendung der relevanten strafrechtlichen Bestimmungen zu Diskriminierungen auf Grund der Rasse, Religion oder ethnischen Herkunft kommt.
Vgl. UNHCR, Auskunft vom 12. Januar 2000 an VG Wiesbaden.
Hinreichende Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden Einschätzung führen könnten, sind weder ersichtlich noch in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Art und Weise dargelegt. Die Begründung des Zulassungsantrages beinhaltet vielmehr - im Stile einer Berufungsbegründung - einen Angriff gegen die tatrichterliche Wertung im Einzelfall. Eine solche vermag die Zulassung der Berufung unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen.
Soweit eine "Abweichung von der Rechtsprechung höherer Gerichte" geltend gemacht wird (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), lässt sich der Begründung des Zulassungsantrages schon nicht entnehmen, von welcher konkreten Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte die angefochtene Entscheidung abweichen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.