Zulassung der Berufung wegen Gehörsrüge im Asylverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts und rügen Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen angeblich nicht beachteter ärztlicher Atteste. Das OVG sieht die Gehörsrüge als unbegründet/verworfen an: Das VG hat Erkrankungen geprüft und die Kläger benennen nicht konkret übergangene Ausführungen. Nachgereichte Atteste begründen keine Gehörsverletzung. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; Anhörungsrüge greift nicht, nachgereichte Atteste begründen keine Gehörsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Ausführungen vom Gericht übergangen worden sind.
Die bloße Abweichung der gerichtlichen Würdigung von der eigenen Sichtweise begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Unterlagen, die erst nach Erlass des angegriffenen Urteils vorgelegt werden, können eine Gehörsverletzung nicht stützen.
Einwände gegen Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören zum sachlichen Recht und rechtfertigen von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 7175/11.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die vorgetragenen Erkrankungen der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 4. zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Kläger legen nicht einmal dar, welche Aussagen der eingereichten ärztlichen Atteste das Verwaltungsgericht übergangen haben soll. Dass deren umfangreiche Würdigung im angegriffenen Urteil inhaltlich nicht der Vorstellung der Kläger entspricht, berührt nicht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 – 10 B 21.09 –, juris, Rn. 13, und vom 2. November 1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2012 – 5 A 1102/11.A –, m. w. N.
Auf die im Zulassungsverfahren vorgelegten weiteren Atteste und Arztberichte kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht gestützt werden, weil diese Unterlagen bei Erlass des angegriffenen Urteils noch nicht vorlagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.