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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 83/07·19.12.2007

Zulassung der Berufung gegen Anleinpflicht-Verfügung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und Ordnungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen einen Bescheid zur Anleinpflicht. Zentrale Frage war, ob die kommunale Anleinpflicht auf § 27 OBG NRW gestützt werden kann und ob unangeleinte Hunde eine abstrakte Gefahr darstellen. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, bestätigt die Rechtmäßigkeit der OBVO und hält die Anleinpflicht für verhältnismäßig; statistische Belege oder Gutachten sind nicht erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage wegen Anleinpflicht als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine kommunale Anleinpflicht kann sich auf § 27 OBG NRW stützen, wenn unangeleinte Hunde eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.

2

Die Feststellung einer abstrakten Gefahr kann sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und fachlicher Erkenntnisse ergeben; statistische Erhebungen oder Gutachten sind hierfür nicht zwingend erforderlich.

3

Von Hunden geht wegen der Unberechenbarkeit ihres Verhaltens regelmäßig eine abstrakte Gefährdung Dritter aus, die eine generelle Gefahrenabwehrmaßnahme rechtfertigen kann.

4

Generelle Anleinpflichten können verhältnismäßig sein, wenn individualpräventive Maßnahmen gegenüber einzelnen Hundehaltern nicht gleichermaßen effektiv zur Gefahrenabwehr sind.

5

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; werden solche nicht dargelegt, ist der Zulassungsantrag unbegründet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 21 OBVO§ 15 OBVO§ 27 Abs. 1 OBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47, 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 3159/05

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

4

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 19. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Befreiung vom Leinenzwang gemäß §§ 21, 15 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt E. (OBVO) vom 15. Juni 1994 (zuletzt geändert am 19. Juli 1996) besteht nicht. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, die durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet werden.

5

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der in § 15 OBVO normierte Anleinzwang für Hunde auf § 27 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (OBG NRW) stützen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass von jedem unangeleinten Hund eine abstrakte Gefahr im Sinne von § 27 Abs. 1 OBG NRW ausgeht, unterliegt keinen Bedenken (vgl. im Einzelnen Urteilsabdruck, S. 6, letzter Absatz, bis S. 7, zweiter Absatz). Eine abstrakte Gefahr ist eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung eintreten wird.

6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347, 350.

7

Nach ganz herrschender Rechtsprechung geht eine solche Gefahr von Hunden auf Grund der Unberechenbarkeit ihres Verhaltens aus. Denn zum Verhaltensrepertoire von Hunden gehören z.B. das Beißen, Hetzen, Anspringen, Schnappen und Nachrennen, das sich bei freilaufenden Tieren spontan und unberechenbar äußern und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter, insbesondere von älteren Menschen und Kindern, sowie von anderen Tieren führen kann.

8

Vgl. z.B. Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 1995 - 6 N 903/92 - NVwZ-RR 1995, 687, 688; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2006 - 7 C 10539/06 - DÖV 2007, 82; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Februar 2007 - Ss (Owi) 395/06 - juris, Rn. 21; OVG Thüringen, Urteil vom 26. April 2007 - 3 N 699/05 - juris, Rn. 53 f. m.w.N.; siehe auch BVerwG, a.a.O., S. 355.

9

Diese Gefahreneinschätzung bedarf keiner zusätzlichen Absicherung durch statistische Erhebungen oder Einholung fachlicher Gutachten. Dass das oben geschilderte Verhaltensrepertoire bei unangeleinten Hunden jederzeit in eine Gefahrensituation umschlagen kann, wird bereits durch die allgemeine Lebenserfahrung belegt.

10

Vgl. auch OLG Thüringen, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 Ss 103/06 - juris, Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; OVG Thüringen, a.a.O., Rn. 54.

11

Der abweichenden Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Entscheidung vom 27. Januar 2005 (11 KN 38/04, NdsVBl 2005, 130) folgt der Senat nicht.

12

Die in § 15 OBVO geregelte Anleinpflicht erweist sich aus den in der erstinstanzlichen Entscheidung genannten Erwägungen (vgl. Urteilsabdruck, S. 7 unten bis S. 11) auch als verhältnismäßig. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beklagte könne Gefahren, die von Beißvorfällen ausgingen, auch dadurch begegnen, dass er im konkreten Einzelfall entsprechende Verfügungen gegenüber den jeweiligen Hundehaltern erlasse. Ein solches Vorgehen ist nicht gleichermaßen effektiv zur Gefahrenabwehr. Dies gilt schon deshalb, weil sich in den vom Kläger angesprochenen Fällen die Gefahr bereits realisiert hat.

13

Ebenfalls erfolglos bleibt der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hingewirkt, was darauf schließen lasse, dass es die Ermessensbetätigung des Beklagten bei der Entscheidung über die begehrte Ausnahmegenehmigung als fehlerhaft erachtet habe. Die Motivation des Verwaltungsgerichts, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, ist für die Frage der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht maßgeblich. Es kommt allein auf die dargelegten Entscheidungsgründe an, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

16

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.