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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 709/97.A·17.02.1997

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Zurückweisung der Berufungszulassung in Asylsache

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil. Das OVG lehnte PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht ab und wies die Zulassung der Berufung zurück, da die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben ist. Das Gericht bestätigte, dass Auskünfte des Auswärtigen Amtes verwertet werden dürfen und keine generelle Pflicht zur Einholung weiterer Informationen besteht.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Zulassung der Berufung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist die PKH zu versagen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erfordert eine der Sache zukommende grundsätzliche Bedeutung; bereits geklärte Fragen rechtfertigen die Zulassung nicht.

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In Asylverfahren dürfen Gerichte amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes verwerten; diesen kommt kein überhöhter Beweiswert zu, das Gericht kann seine Überzeugung nach kritischer Würdigung maßgeblich oder allein auf solche Auskünfte stützen.

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Eine generelle Verpflichtung der Gerichte, ergänzende Informationen oder Auskünfte anderer Stellen einzuholen, besteht nicht; die Bestimmung der im Einzelfall heranzuziehenden Beweismittel obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 86 Abs. 1 VwGO§ 96 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 11156/93.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus B. wird abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1996 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus B. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie nachfolgend ausgeführt - keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

3

2. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Rechtssache die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

4

Die von ihnen als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, "ob erkennende Gerichte in Asylverfahren sich allein bei der Bewertung von asylrechtsrelevanten Umständen auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes stützen dürfen",

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gibt keinen Anlaß zur Durchführung eines Berufungsverfahrens. In der Rechtsprechung ist nämlich bereits hinreichend geklärt, daß die Tatsachengerichte im Asylprozeß besondere Aufklärungspflichten haben, durch die sie gehalten sind, alle möglichen und verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um zu einer verläßlichen Beurteilung der Frage zu gelangen, ob dem Asylbewerber in seinem Heimatland politische Verfolgung droht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 -, BVerwGE 85, 92, 94.

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Daß insoweit entgegen der Auffassung der Kläger auch Auskünfte des Auswärtigen Amtes verwertet werden dürfen, entspricht ständiger und nicht zu beanstandender Praxis der Verwaltungsgerichte. Hat das Gericht alle ihm verfügbaren Erkenntnisquellen herangezogen, so bleibt es seiner tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall überlassen, auf welche Informationen es seine Überzeugung stützt. Zwar kommt den Auskünften und Berichten des Auswärtigen Amtes prinzipiell kein höherer Beweiswert zu als anderen Informationsquellen; das Gericht ist aber nicht gehindert, seine Überzeugung - nach kritischer Würdigung - maßgeblich oder allein auf die amtlichen Auskünfte zu stützen.

8

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1995 - 5 A 588/95.A - und vom 31. Oktober 1995 - 5 A 6249/95.A -.

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Eine generelle Verpflichtung, ergänzende Informationen anderer Stellen oder Personen einzuholen, besteht nicht. Gemäß §§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 VwGO bestimmt nämlich das Gericht die im Einzelfall in Betracht kommenden Beweismittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Juni 1990 - 9 B 15.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 224.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.