Einstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Urteil für wirkungslos erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften der VwGO ein und erklärte das angefochtene Urteil für wirkungslos. Die Kosten beider Instanzen wurden dem Beklagten auferlegt; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; angefochtenes Urteil für wirkungslos erklärt; Beklagter trägt die Kosten beider Instanzen.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Ein angefochtenes Urteil ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, wenn der zugrundeliegende Rechtsstreit weggefallen ist.
Bei einer Erledigungserklärung kann das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der den Gegner klaglos gestellt hat, insbesondere wenn ohne das erledigende Ereignis mit einer Unterlegenheit des Betroffenen zu rechnen gewesen wäre.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren kann auf Grundlage der §§ 47, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2008 ist wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Des Weiteren ist das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, die Verfahrenskosten beider Instanzen dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den Kläger klaglos gestellt hat und ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses aus den Gründen des gerichtlichen Hinweises vom 22. April 2010 voraussichtlich unterlegen wäre.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.