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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 6112/96·15.12.1998

Gefährlicher Hund: Leinenzwang nach wiederholtem unkontrolliertem Hetzen von Wild

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine ordnungsbehördliche Verfügung, die ihn verpflichtete, seinen Hund außerhalb des Grundstücks nur angeleint auszuführen, sowie gegen die Zwangsgeldandrohung. Das OVG wies die Berufung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung als unzulässig ab, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erweitert wurde. Im Übrigen blieb die Berufung ohne Erfolg: Der Hund sei nach § 1 Buchst. d GefHuVO NW gefährlich, da er mindestens zweimal unkontrolliert Wild (Rehe/Rehkitz) nachhaltig gehetzt habe. Der Leinenzwang nach § 5 Abs. 3 GefHuVO NW i.V.m. § 14 OBG NW sei zur Abwehr einer Störung der öffentlichen Sicherheit rechtmäßig.

Ausgang: Berufung teils als unzulässig verworfen (Zwangsgeldandrohung), im Übrigen zurückgewiesen (Leinenzwang bestätigt).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung ist unzulässig, soweit sie nach Ablauf der Berufungsfrist auf weitere Streitgegenstände erweitert wird.

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Ein Hund gilt als „gefährlich“ i.S.d. § 1 Buchst. d GefHuVO NW, wenn er mehr als einmal unkontrolliert Wild oder andere in der Norm genannte Tiere hetzt oder reißt.

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„Hetzen“ i.S.d. § 1 Buchst. d GefHuVO NW erfordert eine nachhaltige, intensive, zielstrebige und andauernde Verfolgung der genannten Tiere.

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Das Merkmal „unkontrolliert“ in § 1 Buchst. d GefHuVO NW dient dazu, den kontrollierten jagdlichen Einsatz von Jagdhunden tatbestandlich auszunehmen; Jagdhunde sind als solche nicht generell von der Norm ausgenommen.

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Die Anordnung, einen gefährlichen Hund außerhalb befriedeten Besitztums anzuleinen und nur von einer geeigneten Aufsichtsperson führen zu lassen, kann zur Gefahrenabwehr auf § 14 OBG NW i.V.m. § 5 Abs. 3 GefHuVO NW gestützt werden.

Relevante Normen
§ 1 Buchst. d GefHuVO NW§ 102 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 1 VwGO§ 14 OBG NW§ 5 Abs. 3 GefHuVO NW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 6088/95

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger ist nach seinen Angaben seit dem 25. März 1995 Halter des Pudelpointers " ".

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Mit Schreiben vom 4. Februar 1995 wandte sich der Zeuge A in seiner Funktion als Jagdaufseher an den Oberkreisdirektor des Kreises - Untere Jagdbehörde - und teilte folgendes mit: Am Montag, dem 16. Januar 1995, gegen 17.15 Uhr habe der Jagdaufseher und Zeuge B den Verbindungsweg vom Sportplatz in Richtung befahren. Plötzlich seien drei Rehe von rechts nach links über die Straße gesprungen, weil sie von einem laut jagenden Hund verfolgt worden seien. Der Hund sei den Rehen nicht über die Straße gefolgt, sondern sei kurz vorher abgedreht. Der Zeuge B habe daraufhin sein Fahrzeug gewendet und einen parallel laufenden Weg befahren. Dort habe er den Sohn des Klägers angetroffen, der, als er sich genähert habe, seine noch frei laufenden Hunde gerufen und angeleint habe. Dieser habe bestritten, daß seine Hunde gewildert hätten. Aufgrund der frischen Hundespuren im Neuschnee habe der Zeuge B festgestellt, daß sich der Pudelpointer bei dem Hetzen der Rehe etwa 400 m von seinem Besitzer entfernt hätte. Anschließend sei der Zeuge B dem Sohn des Klägers in Richtung nachgefahren. Ca. 300 m vor den ersten Häusern sei ihm wieder der Pudelpointer allein über den Weg gelaufen.

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In einem weiteren Bericht vom 7. Juli 1995 schilderte der Zeuge A folgenden Vorfall: Am 4. Juli 1995, gegen 21.10 Uhr, habe der Pudelpointer in dem Waldgebiet zwischen "Hof " und mindestens 10 Minuten ununterbrochen nach Jagdhundmanier laut ("Spurlaut") gejagt. Plötzlich sei ihm, dem Zeugen A , ein Rehkitz in panischer Flucht entgegengekommen. Wenige Sekunden später sei der Pudelpointer dem Rehkitz gefolgt. Er habe mit dem Jagdgewehr dreimal in den Boden geschossen, um den Hund vom Reh abzulenken. Daraufhin habe der Hund von der Fährte abgelassen und sei in Richtung gelaufen. Er, der Zeuge A , sei ihm bis zum Haus des Zeugen C gefolgt. Dieser habe angegeben, den Hund seines unmittelbaren Nachbarn, des Klägers, erkannt zu haben. Nachdem Versuche, den Hund einzufangen, mißlungen seien, sei der Hund auf dem Hof des Klägers verschwunden.

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Mit Bescheid vom 23. August 1995 gab der Beklagte dem Kläger auf,

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1. außerhalb des Hauses auf seinem Grundstück den Pudelpointer " " nur angeleint zu halten und dem angebundenen Hund keine Möglichkeit zu geben, den Grundstücksbereich zu ver- lassen;

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2. außerhalb seines Grundstücks den Hund " " nur angeleint auszuführen, wobei die Leine so beschaffen sein müsse, daß der Hund sicher gehalten werden könne. Die Aufsichtsperson müsse von ihrer körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.

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Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Kläger unter Nr. 3 des Bescheids die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 500,-- DM bei Nichtbeachtung der unter Nr. 1. und 2. angeordneten Gebote angedroht. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Pudelpointer " " sei ein gefährlicher Hund i.S.d. § 1 Buchst. d der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (Gefahrhundeverordnung - GefHuVO NW -). Der Hund habe in der Vergangenheit mehrfach, u.a. am 16. Januar und am 4. Juli 1995, Wild gehetzt.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Oberkreisdirektor des Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 1995 als unbegründet zurück.

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Der Kläger hat am 6. Dezember 1995 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Der Pudelpointer " " habe in der Vergangenheit nicht gewildert. Am 16. Januar 1995 sei sein Sohn zwar am Spätnachmittag u.a. mit dem Pudelpointer spazieren gegangen. Die von dem Zeugen B gefundenen Spuren müßten aber von anderen Spaziergängern und Hunden stammen. Auch am 4. Juli 1995 habe der Hund nicht gewildert. An diesem Tag sei er, der Kläger, mit dem Pudelpointer unterwegs gewesen. Er sei mit dem Hund in den Wald gegangen und habe diesen dabei an der Leine geführt. Dort habe er ihn kurz von der Leine gelassen, damit der Hund sein "Geschäft habe verrichten können". Danach habe er das Tier wieder angeleint und sei zu dem dort befindlichen Fichtenbestand gegangen. Dorthin sei auch sein Sohn gekommen, der ihn darauf aufmerksam gemacht habe, daß sich der Zeuge A in der Nähe befinde. Daraufhin habe er, der Kläger, dem immer noch angeleinten Tier den Befehl "gib Standlaut" gegeben, den der Hund befolgt habe. Der Zeuge A habe mehrere Schüsse abgegeben. Danach habe er, der Kläger, den Standlautbefehl noch einmal wiederholt. Der Hund sei diesem Befehl wiederum nachgekommen. Später sei sein Sohn mit dem Pudelpointer den steilen Viehtrittweg nach Hause gegangen. Auf diesem Weg habe sein Sohn das Tier von der Leine gelassen, worauf es sofort nach Hause gelaufen sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 23. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 1995 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Vorgänge am 16. Januar 1995 durch Vernehmung des Zeugen B und über die Vorgänge am 4. Juli 1995 durch Vernehmung der Zeugen A und C . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1996 sowie auf die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom gleichen Tage im Verfahren 3 K 6162/95 (OVG NW: 5 A 6116/96) Bezug genommen.

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Durch das angegriffene Urteil vom 2. Oktober 1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Anordnung unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Nr. 3 des Bescheids aufgehoben; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

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Gegen das am 9. November 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. November 1996 eine auf die Aufhebung des "Abs. 2" des angefochtenen Bescheids "beschränkte" Berufung eingelegt. Zu deren Begründung macht er im wesentlichen geltend: Der Pudelpointer " " sei kein gefährlicher Hund i.S.d. § 1 Buchst. d GefHuVO. "Wiederholtes" Hetzen im Sinne dieser Vorschrift setze mindestens zweimaliges Hetzen voraus. Es sei aber kein einziger Hetzvorgang nachgewiesen. Der Pudelpointer habe weder am 4. Juli 1995 noch in der Zeit zuvor Wild gejagt oder gehetzt. Am 4. Juli 1995 sei er nur kurz von der Leine gelassen worden, damit er sein "Geschäft" erledigen könne. Dabei habe er sich auf seinen, des Klägers, eigenen Grundstücken befunden. Dem Hund sei der Befehl "gib Laut" gegeben worden, weil sich der Zeuge A in der Nähe des Grundstücks befunden habe. Im übrigen erfüllten jagdlich geführte Jagdhunde nicht die Tatbestandsmerkmale des § 1 Buchst. d GefHuVO. Jagdhunde dürften Wild zwar "jagen", es aber nicht "hetzen".

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Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 8. Februar 1997,

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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und Nr. 2 und 3 des Bescheids des Beklagten vom 23. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Oberkreisdirektors des Kreises vom 6. November 1995 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angegriffene Urteil. Bei den Vorfällen am 16. Januar und 4. Juli 1995 sei der Pudelpointer " " weder von einer Person geführt worden noch im jagdlichen Einsatz gewesen. Er habe vielmehr unkontrolliert Wild gehetzt.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Oberkreisdirektors des Kreises verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat hat über die Berufung in seiner Sitzung vom 16. Dezember 1998 verhandeln und entscheiden können, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Der Kläger ist zu der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Wirkungen seines Ausbleibens geladen worden, §§ 102 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 1 VwGO.

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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

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Sie ist unzulässig, soweit der Kläger mit ihr das auf die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom 23. August 1995 gerichtete Klagebegehren weiterverfolgt. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen, mit Ablauf des 9. Dezember 1996 endenden Berufungsfrist (§ 124 Abs. 2 VwGO a.F.) ausdrücklich eine auf die Aufhebung des "Abs. 2" des Bescheids des Beklagten beschränkte Berufung eingelegt. Mit "Abs. 2" war erkennbar die Nr. 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung gemeint, wie der Kläger auf gerichtlichen Hinweis auch bestätigt hat. Soweit er - erstmals - mit Schreiben vom 8. Februar 1997 darüber hinaus die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides beantragt hat, ist die Berufung verspätet eingelegt und daher unzulässig.

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Im übrigen ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit mit ihr die Aufhebung der Anordnung in Nr. 2 der Ordnungsverfügung begehrt wird.

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Der Beklagte durfte die Anordnung in Nr. 2 der Ordnungsverfügung, den Hund " " außerhalb des Grundstücks des Klägers nur unter näher bezeichneten Voraussetzungen angeleint auszuführen, auf § 14 OBG NW stützen, um eine Störung der öffentlichen Sicherheit abzuwehren. Nach § 5 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NW) vom 21. September 1994 (GV NW S. 1086 und 1140) sind gefährliche Hunde außerhalb befriedeten Besitztums an der Leine zu führen (Satz 1). Die Aufsichtsperson muß von ihrer körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten; die Leine muß so beschaffen sein, daß der Hund sicher gehalten werden kann (Satz 3). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß es sich bei dem vom Kläger gehaltenen Pudelpointer " " um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Buchst. d GefHuVO handelt. Nach dieser Bestimmung gelten Hunde als "gefährlich", die wiederholt bewiesen haben, daß sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Das Merkmal "gefährlich" ist mithin erfüllt, wenn ein Hund "wiederholt", d.h. mehr als einmal die genannten Tiere gehetzt oder gerissen hat. Ein Hetzen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Hund die näher bezeichneten Tiere nachhaltig, also intensiv und zielstrebig sowie andauernd verfolgt. Mit der Tatbestandsvoraussetzung "unkontrolliert" wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, daß das Verhalten von Jagdhunden während des jagdlichen Einsatzes nicht die Voraussetzungen des § 1 Buchst. d GefHuVO erfüllt.

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Vgl. Verwaltungsvorschriften zur Anwendung der GefHuVO (MBl. NW 1995, 1406), Nr. 4.3 zu § 1 Buchst. d.

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Hiervon ausgehend ist der Pudelpointer " " als gefährlicher Hund im Sinne der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen zutreffend ausgeführt, daß der Hund des Klägers mindestens zweimal unkontrolliert Wild gehetzt hat. Auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ist ergänzend auszuführen:

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Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß der Pudelpointer jedenfalls am 16. Januar 1995 drei Rehe und am 4. Juli 1995 ein flüchtendes Rehkitz unkontrolliert gehetzt hat. An der weiteren Verfolgung des Rehkitzes konnte er nur durch drei Schüsse des Jagdaufsehers A gehindert werden. Diese Vorgänge sind von den Zeugen B , A und C glaubhaft geschildert worden. Die zutreffende Würdigung ihrer Aussagen durch das Verwaltungsgericht ist durch das Berufungsvorbringen des Klägers nicht entkräftet worden. Zum Vorfall vom 16. Januar 1995 hat er selbst nicht konkret Stellung genommen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 4. Juli 1995 haben er und sein Sohn lediglich ihre Darstellung wiederholt, daß sich der Hund stets bei ihnen befunden und kein Wild gehetzt habe. Der Senat hält dieses Vorbringen, das nicht nur in Widerspruch zur Aussage des Zeugen A , sondern auch zu den Beobachtungen des Zeugen C steht, in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht für eine Schutzbehauptung. Auch vergleichbare frühere Vorgänge, die von verschiedenen anderen Zeugen beobachtet worden sind - etwa das Verfolgen und Niederzerren eines Rehwildes durch den Pudelpointer im Jahre 1990 -, sind stets pauschal bestritten worden.

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Entgegen der Ansicht des Klägers sind Jagdhunde auch nicht von § 1 Buchst. d GefHuVO ausgenommen. Lediglich ihr kontrollierter jagdlicher Einsatz wird von dieser Vorschrift tatbestandlich nicht erfaßt. Im vorliegenden Fall hat jedoch weder der Kläger behauptet noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, daß der Pudelpointer am 16. Januar und 4. Juli 1995 jagdlich eingesetzt gewesen wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).