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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 5880/98.A·04.01.1999

Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einer Asylsache. Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück, weil der Sache die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG fehlt. Zur Begründung verwies das Gericht auf seine eigene Rechtsprechung und aktuelle Berichte (Auswärtiges Amt), wonach für die Roma in den Nachfolgestaaten der ehemaligen SFR Jugoslawien keine politische Verfolgung feststellbar ist. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache mangels grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.

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Bei der Entscheidung über die Zulassung kann das Gericht seine bisherige Rechtsprechung und aktuelle, maßgebliche Lageberichte (z. B. Auswärtiges Amt) heranziehen, um die Frage der politischen Verfolgung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe zu beurteilen.

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Neue oder abweichende Darlegungen der Beteiligten, die eine andere Beurteilung stützen würden, müssen substantiiert vorgetragen werden; untaugliche oder nicht durchgreifende Einwendungen rechtfertigen keine Zulassung der Berufung.

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Die Kostenentscheidung in einem Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG: Wird der Zulassungsantrag zurückgewiesen, trägt der Antragsteller die Kosten des Antragsverfahrens, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1846/94.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 1998 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Rechtssache die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

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In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist auch auf der Grundlage aktueller Erkenntnisquellen,

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vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien vom 6. Mai 1998 und vom 18. November 1998,

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bereits geklärt, daß eine politische Verfolgung der Roma - in welcher Hinsicht auch immer - in den Nachfolgestaaten der ehemaligen SFR Jugoslawien nicht feststellbar ist.

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Vgl. Beschlüsse vom 1. September 1998 - 5 A 4027/98.A -, vom 9. September 1998 - 5 A 4172/98.A -, vom 7. Oktober 1998 - 5 A 4204/98.A - und vom 12. November 1998 - 5 A 5181/98.A -.

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Das Vorbringen der Kläger gibt keinen Anlaß für eine abweichende Beurteilung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.