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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 5691/96.A·19.11.1996

Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Streitgegenstand ist, ob die Sache nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG grundsätzliche Bedeutung hat, namentlich zur Frage politischer Verfolgung wegen Volkszugehörigkeit bei (gemischt) serbisch‑kroatischen Ehepaaren in Kroatien. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, da die Frage in der eigenen Rechtsprechung bereits geklärt ist und die vorgetragenen Umstände dies nicht in Frage stellen. Die Kläger tragen die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung gemäß §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt.

2

Ist eine Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Gerichts bereits geklärt und begründen die vorgetragenen Umstände keine begründeten Zweifel an dieser Beurteilung, rechtfertigt dies die Versagung der Berufungszulassung.

3

Weitergehende Anträge im Zulassungsverfahren sind nur dann zu prüfen, wenn die Zulassung erteilt wird; ansonsten sind diese im Berufungsverfahren zu entscheiden.

4

Die Kosten des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller; verwaltungsgerichtliche Kostenentscheidungen richten sich nach § 154 VwGO und den einschlägigen Vorschriften des AsylVfG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1050/92.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 1996 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird zurückgewiesen, weil der Rechtssache die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist bereits geklärt, daß eine an die Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung bei (gemischt) serbisch-kroatischen Ehepaaren in Kroatien nicht feststellbar ist (Beschlüsse vom 24. Mai 1996 - 5 A 1574/96.A - und vom 6. September 1996 - 5 A 4376/96.A -). Die Antragsbegründung gibt - nicht zuletzt im Hinblick auf die bereits von der Vorinstanz gewürdigte gegenwärtige Entwicklung in Kroatien - keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln und die von den Klägern aufgeworfene Frage erneut einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen.

Über die weitergehenden Anträge der Kläger könnte allein in einem Berufungsverfahren entschieden werden; der Senat geht deshalb davon aus, daß diese Anträge nur für den Fall der Berufungszulassung gestellt sein sollen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht geltend gemacht werden (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG).

Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.