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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 559/03.A·30.03.2003

Zulassung der Berufung in Asylverfahren: Roma aus Serbien/Montenegro nicht gefährdet

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Asylverfahren. Das OVG NRW wies den Zulassungsantrag zurück, weil keine grundsätzliche Bedeutung (§78 Abs.3 AsylVfG) bzw. kein Klärungsbedarf dargelegt wurde. Es bestätigte, dass Angehörige der Roma aus Serbien und Montenegro regelmäßig weder politischer Gruppenverfolgung noch einer "extremen Gefahrenlage" i.S.v. §53 Abs.6 AuslG ausgesetzt sind. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 VwGO i.V.m. §83b AsylVfG; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylVfG ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder sonstiger Klärungsbedarf substantiiert dargelegt wird.

2

Fehlt es am substantierten Aufzeigen klärungsbedürftiger Rechtsfragen oder an einer begründeten Abweichung von gefestigter Rechtsprechung, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.

3

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW sind Angehörige der Roma aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) regelmäßig nicht der Gefahr politischer Gruppenverfolgung und nicht in einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. §53 Abs.6 AuslG.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit §83b Abs.1 AsylVfG; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

5

Beschlüsse über die Zulassung der Berufung im Asylverfahren sind gemäß §80 AsylVfG unanfechtbar.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 542/02.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A -, m.w.N.

5

Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.