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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 536/23·13.03.2025

Berufungszulassungsantrag verworfen wegen Fristversäumnis und gescheiterter Wiedereinsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtFristenrecht/WiedereinsetzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung nach Versäumnis der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Frist versäumt und eine Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht wurde. Die anwaltlichen Angaben zum behaupteten Brand des Kanzleibriefkastens und vorgelegte Fotos genügen nicht zur Glaubhaftmachung; unterlassene Nachforschungen begründen Verschulden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt, Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist einzuhalten; ihre Versäumung macht den Zulassungsantrag unzulässig.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung der Unmöglichkeit der Kenntnisnahme voraus; bloße anwaltliche Versicherungen ohne konkrete, überprüfbare Anhaltspunkte genügen nicht.

3

Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

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Erhebliche Anhaltspunkte für Zustellungsstörungen begründen Nachforschungspflichten des bevollmächtigten Rechtsanwalts; deren Unterlassung kann ein Verschulden und damit das Versagen der Wiedereinsetzung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO§ 116 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1640/21

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.600,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig.

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Der Kläger hat die Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen, wenn die Berufung – wie hier – nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird. Hier lief diese Frist mit dem 23. Januar 2023 ab, weil das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Dezember 2022 wirksam zugestellt hat..

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Dem Kläger kann die am 16. März 2023 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nicht gewährt werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war nicht ohne Verschulden im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO gehindert, die Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung einzuhalten. Sein Verschulden wird gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Kläger zugerechnet. Der Prozessbevollmächtigte hat schon nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass ihm eine Kenntnisnahme des am 23. Dezember 2022 durch Einwurf in den Kanzleibriefkasten seines Prozessbevollmächtigten (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO) zugestellten Urteils tatsächlich unmöglich war. Er hat mit seinem Wiedereinsetzungsantrag anwaltlich versichert, der Brand der „Postauffangvorrichtung“ im Innenbereich der Kanzleitür habe die Kenntnisnahme unmöglich gemacht. Vor dem Hintergrund der Umstände des konkreten Einzelfalls genügt diese anwaltliche Versicherung nicht zur Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zerstörung der genannten Vorrichtung mit sämtlichen darin enthaltenen Postsendungen einschließlich des angefochtenen Urteils. Die beiden mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Fotos zeigen lediglich eine offensichtlich durch Brand zerstörte Vorrichtung hinter dem Briefschlitz einer Tür, lassen aber keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss darauf zu, dass die Aufnahmen die Räumlichkeiten der Kanzlei selbst betreffen und auch am fraglichen 23. Dezember 2022 getätigt wurden. Auch die sonstigen Schilderungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Brandumständen bieten, abgesehen von der bloßen Behauptung selbst, keinen greifbaren Anhaltspunkt hierfür. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte, der nach eigenem Bekunden „des Öfteren Adressat von vergleichbaren Straftaten“ werde (S. 2 des Wiedereinsetzungsantrags), nicht dargelegt hat, den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht zu haben. Ein dies dokumentierendes Schriftstück hat er nicht vorgelegt.

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Auch unabhängig davon war der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht ohne Verschulden im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO gehindert, die Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten. Durch seine Unterlassung, im Nachgang zu dem behaupteten Brandereignis am 23. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht Erkundigungen zu der zu erwartenden Zustellung des Urteils oder der beantragten Vertagung einzuholen, hat er seine Sorgfaltspflichten als bevollmächtigter Rechtsanwalt in einer sein Verschulden begründenden Art und Weise verletzt.

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Vgl. zum Maßstab Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 9

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat persönlich an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 13. Dezember 2022 teilgenommen. Nach Schließen derselben hat der Einzelrichter den Beschluss verkündet, den Beteiligten die Entscheidung zuzustellen. Damit musste dem Prozessbevollmächtigten klar sein, dass entweder ein Beschluss über den Vertagungsantrag oder nach § 116 Abs. 2 VwGO das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln war und ihm sodann im üblichen Geschäftsgang zugehen würde. Aufgrund des zeitlichen Abstands des behaupteten Brandereignisses zu der mündlichen Verhandlung musste für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden offensichtlich sein, dass eine gerichtliche Entscheidung jederzeit hätte ergehen können. Gleichwohl hat er schlicht gar nichts unternommen und bis zur zufälligen Kenntnisnahme von einer Endentscheidung aus der Presse untätig zugewartet. Die Anforderung, in derartigen Umständen aktive Bemühungen zur Nachforschung zu ergreifen, überspannt auch keinesfalls das, was einem sorgfältig agierenden und sein Büro organisierenden Rechtsanwalt zuzumuten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).