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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 5355/99.A·14.05.2000

Asylverfahren: Ablehnung von PKH und Zurückweisung der Berufungszulassung wegen inländischer Fluchtalternative

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe mit Beiordnung und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen. Das OVG lehnt die PKH mangels Erfolgsaussicht ab und verweigert die Berufungszulassung, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Es stellt fest, dass für albanische Volkszugehörige im Kosovo eine inländische Fluchtalternative besteht und der Kläger keine neuen, konkretisierenden Anhaltspunkte vorgetragen hat.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung wurden abgelehnt bzw. zurückgewiesen; keine Erfolgsaussicht und keine grundsätzliche Bedeutung festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs. 3 AsylVfG setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraus; fehlt diese, ist die Zulassung zu versagen.

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Eine inländische Fluchtalternative liegt nur vor, wenn der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten hinreichend vor politischer Verfolgung geschützt ist und dort keine asylerhebliche existentielle Gefährdung droht.

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Zur Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit einer inländischen Fluchtalternative ist maßgeblich, ob bei generalisierender Betrachtung ein dauerhaftes Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten ist.

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Der Kläger muss konkrete, die gefestigte Rechtsprechung in Frage stellende Anhaltspunkte substantiiert vortragen; bloße Allgemeinbehauptungen genügen nicht (§78 Abs. 4 AsylVfG).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 1 AsylVfG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 1142/94.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus D. wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. November 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Rechtssache die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zukommt.

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Die vom Kläger, einem albanischen Volkszugehörigen aus Südserbien (Grbavce, Medvedja), aufgeworfene Frage, ob für Albaner aus Südserbien im Kosovo eine inländische Fluchtalternative besteht, bedarf keiner Klärung in einem zugelassenen Berufungsverfahren. Diese Frage lässt sich auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative sowie in Anbetracht der gesicherten Erkenntnisse zur Lage in der Provinz Kosovo auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens - im Sinne des angegriffenen Urteils - beantworten.

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Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); st. Rspr. des BVerwG; vgl. zuletzt etwa Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 (207 f., 211 f.) = DVBl. 1998, 274 = NVwZ 1999, 308 ff. und Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544 ff. = DVBl. 1999, 551 ff. = InfAuslR 1999, 145 ff.; Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, InfAuslR 2000, 32 ff.

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In Bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative ist entscheidend, ob der von regionaler Verfolgung Bedrohte bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 104; Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090, 1092; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, NVwZ-RR 1992, 583, 584; Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 526.

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Die danach erforderlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative sind für albanische Volkszugehörige im Kosovo gegeben.

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Albanische Volkszugehörige sind in der Provinz Kosovo vor einer Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien hinreichend sicher. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass dem jugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat die effektive Gebietsgewalt, die eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte, in der völkerrechtlich zur Bundesrepublik Jugoslawien gehörenden Provinz Kosovo fehlt.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A - und vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - .

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Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative sind erfüllt. Es ist unter Verwertung einschlägiger aktueller Erkenntnisse geklärt, dass angesichts der unternommenen und fortgeführten Anstrengungen der Kfor-Truppen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern, der Verstärkung der Polizeipräsenz, des fortschreitenden Aufbaus einer zivilen Übergangsverwaltung einschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates, des Grenzkontrolldienstes und der Justiz und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der langfristigen Bereitstellung umfangreicher Finanzmittel durch die Weltbank und die EU sowie der zahlreichen Aufbau- und Hilfsprogramme verschiedener Hilfsorganisationen und der UN zur Verbesserung der Wohnraum- und Versorgungslage das wirtschaftliche Existenzminimum für albanische Volkszugehörige im Kosovo gewährleistet ist.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999, a.a.O., Urteil vom 10. Dezember 1999, a.a.O.; vgl. auch OVG Thüringen, Urteil vom 11. November 1999 - 3 KO 399/96 -, Nds. OVG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 12 L 748/99 -.

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Diese Einschätzung wird durch neuere Erkenntnisse im Wesentlichen bestätigt.

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Vgl. UNHCR, Auskunft vom 7. März 2000 an Nds. OVG, Auskünfte vom 9. Dezember 1999 an Nds. OVG und an VGH Baden- Württemberg; Auswärtiges Amt, ad hoc- Bericht zur aktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom 8. Dezember 1999.

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Soweit in einigen Erkenntnissen der Umstand hervorgehoben wird, dass trotz der erkennbaren Aufbruchstimmung zahlreiche Menschen nicht über eigene Einnahmequellen verfügten und ausschließlich auf die Hilfeleistung humanitärer Organisationen angewiesen seien,

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vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 1. Februar 2000 an VG Karlsruhe; Institut für Ostrecht München e.V., Auskunft vom 23. Dezember 1999 an VG Karlsruhe; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 8. Dezember 1999 an VG Karlsruhe,

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steht dies einer Qualifizierung der Provinz Kosovo als inländische Fluchtalternative für albanische Volkszugehörige nicht entgegen, da für die Annahme eines wirtschaftlichen Existenzminimums jede Gewährleistung der wirtschaftlichen Existenz - auch über private oder öffentliche Zuwendungen - ausreicht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1997 - 9 C 2.97 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194.

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Dass die humanitären und gerade nach Bedürftigkeitsaspekten differenzierten,

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vgl. UNHCR, Auskünfte vom 9. Dezember 1999 an VGH Baden- Württemberg,

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Hilfeleistungen Bedürftige nicht oder nur in einem Umfang erreichen, der eine menschenwürdige Existenz nicht ermöglicht, ist - auch aus den genannten Erkenntnisquellen - nicht ersichtlich.

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Soweit hiervon abweichend die Sicherheits- und humanitäre Lage der Minderheiten im Kosovo, etwa der Serben, Roma und Aschkali, kritischer gesehen wird,

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vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 1. Februar 2000 an VG Karlsruhe; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 8. Dezember 1999 an VG Karlsruhe; Auswärtiges Amt, ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom 8. Dezember 1999,

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ist dies im vorliegenden Fall unerheblich, da der Kläger der Bevölkerungsmehrheit der Albaner und nicht den genannten Minderheiten angehört.

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Konkrete Anhaltspunkte, die gegenüber dieser gefestigten Rechtsprechung und Erkenntnislage einen erneuten Klärungsbedarf aufzeigen, hat der Kläger entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht dargelegt. Er hat im Gegenteil im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, dass seine Familie mittlerweile im Kosovo lebe und sein Vater dort ärztlich betreut worden sei. Seine Familie betreffende Rechtsgutsverletzungen oder sonstige Beeinträchtigungen hat er dabei nicht erwähnt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.