Zulassung der Berufung wegen Behandelbarkeit posttraumatischer Störungen im Kosovo abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Frage, ob die Behandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen im Kosovo eine Widerrufung nach § 60 Abs. 7 AufenthG rechtfertigt. Das OVG NRW weist den Antrag als unbegründet zurück, weil die generelle Behandelbarkeit durch die Rechtsprechung und einen aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes bestätigt sei. Fragen der Rückkehrzumutbarkeit seien individualbezogen. Kosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Frage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat und nicht allein Individualfragen betrifft.
Die generelle Beurteilung der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in einem Herkunftsland kann die Zulassung der Berufung entbehrlich machen, wenn bestehende Rechtsprechung und aktuelle länderbezogene Berichte diese Behandelbarkeit bestätigen.
Fragen der Zumutbarkeit der Rückkehr und mögliche individuelle Abschiebungshindernisse sind individualbezogene Einzelfragen und eignen sich nicht zur generellen Klärung mit Verbindlichkeit für eine Vielzahl von Fällen.
Aktuelle Berichte des Auswärtigen Amtes können frühere, veraltete Auskünfte überwiegen und damit weitere allgemeine Ermittlungen zur generellen Lage entbehrlich machen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 695/05.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage,
ob sich die Behandelbarkeit einer postraumatischen Belastungsstörung im Kosovo tatsächlich derart verbessert hat, dass der Widerruf von diesbezüglich getroffenen Feststellungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerechtfertigt ist",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts sind psychische Erkrankungen - wie die vom Kläger geltend gemachte - im Kosovo grundsätzlich behandelbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2005 - 13 A 2745/04.A -; Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 13 A 2641/05.A -.
Diese Einschätzung wird bestätigt durch den jüngsten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 22. November 2005 (Stand November 2005). Grundlage der in der Antragsschrift angeführten Stellungnahme des Bundesamtes vom 13. Oktober 2005 ist hingegen eine frühere Auskunft des deutschen Verbindungsbüros in Q. vom 12. April 2005. Vor diesem Hintergrund besteht - ungeachtet der Frage der Richtigkeit der in der zitierten Stellungnahme des Bundesamtes vorgenommenen Schlussfolgerungen - keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen der generellen Behandlungssituation im Kosovo. Ist die Behandelbarkeit derartiger psychischer Erkrankungen danach im Kosovo generell gegeben, handelt es sich bei den im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Erkrankung im Raum stehenden Fragen der Zumutbarkeit der Rückkehr bzw. eines sich aus einer Krankheit möglicherweise ergebenden Abschiebungshindernisses um solche, die individual bezogen den jeweiligen Rückkehrer betreffen und die dementsprechend schon wegen dieser Individualität einer generellen Klärung mit Verbindlichkeit für eine Vielzahl von abschiebungsschutzrechtlichen Streitigkeiten nicht zugänglich sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 13 A 4804/05.A -; Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 14 A 4807/05.A -; Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 13 A 2641/05.A -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.