Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Sandschak-Lage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln im Asylverfahren. Das OVG NRW wies den Antrag zurück, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme (§78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG) und vorhandene Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung von Muslimen im Sandschak verneint. Vorgestellte Umstände aus einem Grenzgebiet zu Bosnien-Herzegowina rechtfertigen keine neuerliche Aufklärung, und Einberufung bzw. mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründen für sich allein kein asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist zu versagen, wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Fehlende neue, entscheidungserhebliche Tatsachen rechtfertigen keine Abweichung von bestehender Rechtsprechung zur Frage der Gruppenverfolgung in einer Region.
Zur Bejahung eines Asylanspruchs wegen Gruppenverfolgung bedarf es konkreter, substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte; allgemeine Lagebeschreibungen eines Teilgebiets genügen nicht, wenn Entspannungszeichen und Ansiedlungsmöglichkeiten außerhalb des Gebiets bestehen.
Die Einberufung zum Militärdienst und die mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründen für sich genommen keine asylrechtlich relevanten Persönlichkeitsmerkmale, auch nicht ungeachtet eines Amnestiegesetzes.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 2622/92.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 1996 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Der Rechtssache kommt die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bereits geklärt, daß eine politische Verfolgung der Muslime im Sandschak in Form der Gruppenverfolgung nicht feststellbar ist (Beschlüsse vom 16. September 1996 - 5 A 4497/96.A -, vom 10. Juni 1996 - 5 A 2472/96.A - und vom 23. Mai 1996 - 5 A 2287/96.A - m.w.N.). Das Vorbringen der Kläger zur Situation in dem von ihnen als Heimat angegebenen Grenzgebiet zu Bosnien-Herzegowina gibt nicht Anlaß zu einer neuerlichen Klärung dieser Frage, da angesichts der Entspannung im Sandschak keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß aus dieser Region stammende Muslime etwa daran gehindert würden, sich außerhalb des Grenzgebiets im Sandschak anzusiedeln. Ebenfalls ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, daß - ungeachtet des inzwischen in Kraft getretenen Amnestiegesetzes - weder die Einberufung zum Militärdienst noch die mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nach Art. 216, 217, 226 des weitergeltenden jugoslawischen Strafgesetzbuches an asylrechtserhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (Beschluß vom 4. Oktober 1996 - 5 A 4872/96.A -).
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG).
Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.