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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 5109/04·06.12.2005

Zulassungsantrag Berufung wegen unklarer mobilen Haltverbote zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Abschleppmaßnahme des Fahrzeugs als rechtswidrig einstufte. Zentrale Frage war, ob mobile Haltverbotsschilder gegenüber einer unmittelbar daneben stehenden Dauerbeschilderung hinreichend klar die vorübergehende Außerkraftsetzung anzeigen. Das OVG verwarf den Zulassungsantrag mangels ernstlicher Zweifel und betonte die Pflicht der Behörde zur eindeutigen Kennzeichnung. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Zulassungsgesuch zurückgewiesen, Urteil des VG bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; bloße Fragen, die sich auf Grundlage bestehender Rechtsprechung beantworten lassen, genügen nicht.

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Will eine Behörde temporär von einer dauerhaft angebrachten Verkehrsregelung abweichen, muss aus der mobilen Beschilderung für den sorgfältig handelnden Verkehrsteilnehmer eindeutig hervorgehen, ob und inwieweit die Dauerbeschilderung vorübergehend außer Kraft gesetzt ist.

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Für Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, gelten zwar niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit; dies enthebt die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, die jeweils geltende Verkehrssituation so zu kennzeichnen, dass sie bei gebotener Sorgfalt erkennbar ist.

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Eine mobile Beschilderung begründet nicht automatisch Vorrang vor einer entgegenstehenden Dauerbeschilderung; eine klare Anzeigepflicht der Behörde ist erforderlich, um Unsicherheiten über die geltende Rechtslage zu vermeiden.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 1 StVO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 4516/02

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 36,30 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Gebührenbescheid war rechtswidrig. Das Kraftfahrzeug des Klägers ist zu Unrecht abgeschleppt worden. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger die in der Straße "I. Q. " aufgestellten mobilen Haltverbotsschilder zur Kenntnis genommen hat oder bei Aufbringung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt hätte wahrnehmen können,

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vgl. zu den niedrigeren Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 5 A 4278/95 -, NWVBl. 1997, 434,

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war deren Geltung durch das Schild, vor dem der Kläger unmittelbar geparkt hat und das ausdrücklich das Parken (werktags zwischen 9.00 - 23.00 Uhr nur mit Parkschein) gestattete, begrenzt. Die zuständige Behörde ist von Rechts wegen gehalten, die jeweilige Verkehrssituation durch entsprechende Beschilderung so zu regeln, dass jedem Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalt das geforderte oder verbotene Verhalten erkennbar ist. Will die Behörde wegen eines lokalen Ereignisses - wie hier eines Karnevalsumzuges - die Verkehrssituation vorübergehend abweichend von den ansonsten maßgeblichen Vorgaben mit Hilfe von mobilen Verkehrsschildern regeln, so muss aus der Beschilderung klar ersichtlich sein, ob und inwieweit die Regelungen der fest installierten Verkehrszeichen fortgelten bzw. vorübergehend außer Kraft gesetzt sind. Dies ist zwar mit einem nicht geringfügigem Mehraufwand für die zuständige Behörde verbunden. Aus rechtsstaatlichen Gründen kann aber auf eine solche Klarstellung der jeweils maßgeblichen Verkehrssituation nicht verzichtet werden. Der Beklagte ist diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Für den Kläger war nicht erkennbar, dass die mobilen Haltverbotsschilder auch das nächst gelegene, Parken ausdrücklich gestattende Verkehrszeichen vorübergehend außer Kraft setzen sollten.

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Der Rechtssache kommt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen,

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"welche konkreten Anforderungen an eine wirksame Bekanntgabe von Sonderhalteverbotzonen zu stellen sind",

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und

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"ob grundsätzlich anders lautende Schilder und Parkautomaten abgedeckt und/oder mit entsprechenden Hinweisen versehen werden müssen",

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rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Sie lassen sich bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts beantworten. Danach folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip das straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote so angebracht sein müssen, dass der sorgfältig handelnde, dem Gebot des § 1 StVO folgende Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1678/89 -, DÖV 1991, 120 f.; Beschluss vom 25. November 2004 - 5 A 850/03 -, NWVBl. 2005, 176 f. (= NJW 2005, 1142 f.).

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Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass die zuständige Behörde im Falle einer zeitlich befristeten Einführung oder Ausdehnung eines Haltverbots die vorübergehende Außerkraftsetzung einer entgegen stehenden Dauerbeschilderung für den Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Hinweise deutlich erkennbar machen muss, sodass dieser über die jeweils geltende Rechtslage nicht im Ungewissen bleibt. Solche Hinweise sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil eine mobile Beschilderung ohne weiteres Geltungsvorrang vor einer Dauerbeschilderung hätte. Einen dahin gehenden Rechtssatz gibt es nicht.

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Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).