Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 506/09·12.07.2010

Zulassung der Berufung wegen Versammlungsauflagen zurückgewiesen

Öffentliches RechtVersammlungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen (mündliche Verhandlung vom 14.01.2009). Das OVG NRW weist den Zulassungsantrag zurück, da nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Zur Rechtfertigung versammlungsbeschränkender Auflagen genügt auch bei Gesamtschau der Umstände nicht der bloße Verdacht; erforderlich ist eine durch tatsächliche Anhaltspunkte belegte hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten, Streitwert 5.000 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben voraus.

2

Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nur zu bejahen, wenn die Sache eine bislang ungeklärte oder grundlegend klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft.

3

Bei Auflagen und Beschränkungen von Versammlungen kann eine Gesamtschau der den Aufzug prägenden Umstände die Rechtfertigung tragen; gleichwohl bedarf es im Einzelfall tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründen.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47, 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 374/08

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Darlegungen des Beklagten wecken nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts, denen das Verwaltungsgericht gefolgt ist, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 − 1 BvQ 13/01 −, DVBl. 2001, 897, 900, und vom 19. Dezember 2007 − 1 BvR 2793/04 −, NVwZ 2008, 671, 672.

5

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

6

ob versammlungsbeschränkende Auflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die gefahrbegründende Art und Weise der Durchführung einer Versammlung mit der Gesamtschau der den Aufzug prägenden Umstände begründet werden können,

7

ist durch die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bejaht worden. Danach wäre jedoch auch bei einer Gesamtschau der den Aufzug prägenden Umstände eine durch tatsächliche Anhaltspunkte belegte hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Einzelfall nicht entbehrlich.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.