Zulassung der Berufung gegen Nichtigkeit eines Verkehrszeichens als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Aachen, mit dem der Kläger Erstattung eines Abschleppbetrags zugesprochen wurde. Streitgegenstand war die Nichtigkeit eines mobilen Halteverbotszeichens und die Frage der Erstreckung auf den Seitenstreifen. Das OVG verwarf den Zulassungsantrag mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit und wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung bzw. Divergenz; das Verkehrszeichen wies erhebliche Abweichungen von StVO und Verwaltungsvorschriften auf, und der Zusatz erfüllte nicht die Anforderungen an ein wirksames Zusatzschild.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verkehrszeichen ist im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig, wenn es offenkundig an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es bei verständiger Würdigung nicht mehr als amtliche, allgemein verbindliche Verkehrsregelung erscheint.
Erhebliche Abweichungen eines Verkehrszeichens von den Vorgaben der StVO, der Verwaltungsvorschriften zur StVO oder einer konkreten Verkehrsordnung können die Nichtigkeit des Zeichens begründen.
Die Erstreckung eines Halteverbots auf einen Seitenstreifen wird nicht wirksam begründet, wenn der auf dem Verkehrszeichen angebrachte textliche Zusatz die Anforderungen an ein Zusatzschild nach § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 2 S. 6 und Nr. 8 StVO nicht erfüllt.
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung bzw. sachliche Divergenz erforderlich; rein einzelfallbezogene Bewertungen, die einer allgemein gültigen Klärung nicht zugänglich sind, rechtfertigen die Zulassung nicht.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 805/03
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 150,01 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht in dem tenorierten Umfang stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des von ihr, der Klägerin, an das Abschleppunternehmen gezahlten Betrages nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit. Zur Begründung wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, die durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert werden.
Maßstab für die Qualifizierung eines Verkehrszeichens als nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist, ob dieses offenkundig an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass ein derartiger Fehler (u.a.) vorliegt, wenn ein Verkehrszeichen bei verständiger Würdigung nicht mehr als amtliche, allgemein verbindliche Verkehrsregelung erscheint (vgl. Urteilsabdruck S. 10). Diese Voraussetzungen sind hier angesichts der erheblichen Abweichungen des in Rede stehenden (mobilen) Halteverbotszeichens von den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie von den Maßgaben der Verkehrsanordnung der Beklagten vom 21. Oktober 2002 (vgl. Urteilsabdruck S. 11 bis S. 13) gegeben.
Abgesehen davon fehlt es an einer wirksamen Erstreckung des Halteverbots auf den Seitenstreifen und damit an einem die Abschleppmaßnahme rechtfertigenden Verkehrsverstoß bereits deshalb, weil der auf dem Verkehrszeichen befindliche textliche Zusatz die Anforderungen an ein wirksames Zusatzschild gemäß § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 2 Satz 6 und Nr. 8 StVO nicht erfüllt (vgl. Urteilsabdruck S. 12/13).
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage,
"ob ein Verkehrszeichen, das Abweichungen von den Bestimmungen der StVO, der Verwaltungsvorschrift zur StVO und der Verkehrszeichenanordnung aufweist, als rechtswidrig oder als nichtig zu qualifizieren ist",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die Fragestellung ist einer allgemein gültigen Klärung nicht zugänglich. Maßgeblich für die Beurteilung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die konkrete Beschaffenheit des in Rede stehenden Verkehrszeichens und die jeweilige örtliche Straßenverkehrssituation.
Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt vor, wenn die Vorinstanz einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aufgestellt hat, mit dem sie einem ebensolchen in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 5 A 1945/97 - m.w.N.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht bejahe die Nichtigkeit eines Verkehrszeichens nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW auch unterhalb der Schwelle eines willkürlichen, jeder Grundlage entbehrenden Handelns. Einen entsprechenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht aufgestellt. Abgesehen davon ist eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem in der Antragsschrift benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1970 - BVerwG 7 C 10.70 - (BVerwGE 35, 334) auch deshalb nicht dargelegt, weil die bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht zu § 44 Abs. 1 VwVfG (NRW) ergangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.