Abschleppkosten: Keine Erstattung — Zurückbehaltungsrecht und Fälligkeit bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Erstattung von Abschleppkosten und einer Verwaltungsgebühr, weil ihr Fahrzeug entfernt worden war. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit dem Argument, die Forderung sei ohne Kostenbescheid nicht fällig. Das OVG änderte das Urteil und wies die Klage ab: Behördliches Zurückbehaltungsrecht und vorab bestimmte Kostenhöhe rechtfertigen Fälligkeit ohne Leistungsbescheid; eine Rückforderung ist ausgeschlossen.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Abschleppkosten abgewiesen; Zurückbehaltungsrecht und Fälligkeit der Forderung ohne vorherigen Kostenbescheid bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Der Behörde steht an dem abgeschleppten Fahrzeug grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Zahlung der Abschleppkosten zu; dessen Ausübung setzt keinen vorherigen Leistungsbescheid voraus.
Eine behördliche Forderung für typische Abschleppfälle ist auch ohne vorherigen Kostenfestsetzungsbescheid fällig, wenn die Kostenhöhe durch vorab entwickelte Verwaltungspraxis oder vereinbarte Vergütungen für typische Fallgruppen bestimmt ist.
§ 813 Abs. 2 BGB verhindert die Rückforderung einer vorzeitig erfüllten betagten Verbindlichkeit, wenn die Kostenhöhe bereits feststeht und die Leistung lediglich der Herausgabe des zurückbehaltenen Gegenstands dient.
Auf die Fälligkeitsbestimmung in Abschleppfällen kann nicht ohne weiteres auf das Gebührengesetz NRW zurückgegriffen werden, wenn Kosten- und Gebührenregelungen für Vollzugsakte in der Kostenordnung NRW selbst geregelt sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 1447/99
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 107,37 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen 711. Dieses Fahrzeug stand am 25. Februar 1998 am S. T. in F. in Höhe der Hausnummer 5 im Bereich einer Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 der Straßenverkehrsordnung - StVO -). Die gemessene Fahrstreifenrestbreite belief sich auf 1,20 Meter, so dass Fahrzeuge die Linie überfahren und in den Gegenverkehr ausweichen mussten, um den PKW der Klägerin zu passieren. Auf Veranlassung eines Außendienstmitarbeiters der Beklagten wurde das Fahrzeug um 10.52 Uhr von der Firma Abschleppdienst N. GmbH abgeschleppt.
Gegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 160,-- DM und einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- DM, die der Abschleppunternehmer für die Beklagte einzog, holte die Klägerin ihr Fahrzeug beim Abschleppunternehmen ab.
Die Klägerin hat am 18. März 1999 Klage erhoben, mit der sie von der Beklagten die Erstattung des an das Abschleppunternehmen gezahlten Gesamtbetrages über 210,-- DM nebst Zinsen begehrt. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Weder habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden noch hätten besondere Umstände das sofortige Abschleppen ihres PKW erfordert. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass im Zuge des neuen "Parkkonzeptes S. " die Kennzeichnung auf der Straße und die Verkehrsführung in der Zeit kurz vor und nach dem Vorfall geändert worden seien. In Ermangelung eines ausdrücklichen Haltverbots sei am 25. Februar 1998 das Parken vor der Bank (Hausnummer 5) erlaubt gewesen. Da die Ersatzvornahme rechtswidrig gewesen sei, müsse die Beklagte die gezahlten Abschleppkosten (Verwaltungsgebühr und Auslagen) erstatten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 210,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 18. März 1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Fahrzeug der Klägerin sei abgeschleppt worden, weil es eine konkrete Verkehrsbehinderung verursacht habe. Auf Grund der verbotswidrigen Parkweise seien andere Fahrzeuge gezwungen gewesen, in den Gegenverkehr auszuweichen. Die Einlassungen der Klägerin zum veränderten Parkkonzept am S. T. seien unzutreffend. Dieses Konzept habe zum Zeitpunkt des unerlaubten Parkens noch nicht gegolten; im Übrigen sei selbst nach Realisierung des neuen Konzeptes das Parken in Höhe der Hausnummer 5 nicht zulässig.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, weil die zur Entstehung gelangte Forderung der Beklagten mangels Kostenfestsetzungsbescheides am Tag der Zahlung an den Abschleppunternehmer nicht fällig gewesen sei.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Forderung der Beklagten werde gemäß §§ 17, 14 des Gebührengesetzes NRW (GebG NRW) erst mit Bekanntgabe eines - hier nicht ergangenen - Leistungsbescheides fällig, überzeuge nicht. Ein Rückgriff auf das Gebührengesetz NRW zur Bestimmung der Fälligkeit der Forderung sei nicht statthaft. Dies folge schon daraus, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit der Kostenordnung keine planwidrige Regelungslücke enthalte. Seit langem sei in der Rechtsprechung des OVG NRW anerkannt, dass der Behörde in Abschleppfällen bis zur vollständigen Zahlung der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht an dem abgeschleppten Fahrzeug zustehe. Hieraus ergebe sich, dass die Zahlung der Abschleppkosten auch ohne vorherigen Leistungsbescheid verlangt werden könne. Denn ansonsten wäre die Anerkennung eines Zurückbehaltungsrechtes sinnlos. Verfehlt sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Kostenfestsetzungsbescheid sei deshalb erforderlich, weil die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Das Verwaltungsgericht verkenne hierbei, dass das Ermessen für gleich gelagerte und typische Fälle auch generell im Voraus ausgeübt werden könne und nicht immer in Form einer Einzelfallentscheidung ergehe.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Auffassung, dass sie die Zahlung infolge Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme und mangels Leistungsbescheides ohne ausreichenden rechtlichen Grund erbracht habe. Eine entsprechende Anwendung des § 813 Abs. 2 BGB verbiete sich im Übrigen, weil die Leistung nur zum Zweck der Herausgabe des Fahrzeuges und damit nicht freiwillig erbracht worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft F. Bezug genommen.
II.
Der Senat kann über die Berufung der Beklagten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die allgemeine Leistungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Abschleppkosten (Verwaltungsgebühr und Auslagen).
Die von der Klägerin an den Abschleppunternehmer gezahlte Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- DM und die durch den Abschleppvorgang entstandenen Auslagen in Höhe von 160,-- DM sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - gegenüber der Klägerin entstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die insoweit zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Forderung der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Erfüllung auch ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheides fällig.
Weder § 77 VwVG in der hier noch maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 18. März 1997 (GV NRW S. 50) noch die Kostenordnung NRW verweisen im vorliegenden Zusammenhang auf das Gebührengesetz NRW. Ein Rückgriff auf § 17 GebG NRW zur Bestimmung der Fälligkeit der Forderung scheidet mithin aus. Eine Anwendung der genannten Vorschrift lässt überdies die in Nordrhein-Westfalen seit jeher geltende Zweiteilung von Kosten- und Gebührenregelungen für Amtshandlungen einerseits und für den Vollzug von Amtshandlungen andererseits außer Acht. Während für erstere seit dem 1. Januar 1972 das Gebührengesetz NRW einschlägig ist, sind Kosten- und Gebührenregelungen für Vollzugsakte allein in der Kostenordnung NRW normiert, die sich auf § 77 VwVG stützt. Diese getrennten Regelungssysteme,
vgl. dazu im Einzelnen Landtags-Drucksache 13/3192, S. 73 f.,
schließen es aus, bei Kosten- und Gebührenregelungen für Vollzugsakte ohne spezielle Verweisung in der Kostenordnung oder im Verwaltungsvollstreckungsgesetz auf Vorschriften des Gebührengesetzes NRW zurückzugreifen.
Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts der Behörde hinsichtlich des abgeschleppten Fahrzeuges grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Zahlung der Abschleppkosten zusteht,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1983 - 4 A 1504/82 -, DVBl. 1983, 1074 f.; vgl. auch Stober, DVBl. 1973, 351 ff.; Knöll, DVBl. 1980, 1027, 1033,
dessen Geltendmachung nicht von der vorherigen Festsetzung der Abschleppkosten durch Leistungsbescheid abhängt und damit ohne Weiteres die Fälligkeit der behördlichen Forderung voraussetzt.
An dieser Rechtsprechung, die wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht nur für Abschleppfälle in Form der Sicherstellung, sondern in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 3 Satz 4 PolG NRW auch auf Abschleppfälle in Form der Ersatzvornahme Anwendung findet, ist jedenfalls für die hier einschlägige Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV NRW 2003, S. 24) festzuhalten.
Unabhängig davon stünde der Rückforderung der gezahlten Abschleppkosten die entsprechend anwendbare Regelung des § 813 Abs. 2 BGB entgegen, wenn man von der fehlenden Fälligkeit der Forderung ausginge. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, ein sinnloses Hin- und Herbewegen der Leistung zu vermeiden, wenn auf eine bereits bestehende, aber noch nicht fällige Schuld vorzeitig gezahlt wird. Mit dem Verwaltungsgericht ist zwar davon auszugehen, dass eine entsprechende Anwendung des § 813 Abs. 2 BGB den Besonderheiten des öffentlichen Rechts dann widerspricht, wenn die endgültige Konkretisierung des behördlichen Zahlungsanspruchs nicht von vornherein feststeht, sondern von einer noch zu treffenden hoheitlichen Ermessensbetätigung abhängt. Eine derartige Situation ist jedoch bei den hier zur Beurteilung anstehenden Abschleppmaßnahmen gerade nicht gegeben. Kennzeichnend für sie ist vielmehr, dass die Behörde die Höhe der Kosten (Auslagen und Gebühren) für typische und gleich gelagerte Fälle nach pflichtgemäßem Ermessen im Voraus festlegt. Die Höhe der Auslagen orientiert sich dabei allein an den mit den Abschleppunternehmern geschlossenen Vereinbarungen, in denen die Höhe der Abschleppkosten für die verschiedenen Fallgruppen - gemessen am tatsächlichen Aufwand - im Einzelnen geregelt ist. Ähnlich verhält es sich bei den Gebühren. Die Gebührenhöhe wird ebenfalls nicht anlässlich eines konkreten Abschleppfalls ermittelt; sie bemisst sich vielmehr an dem für bestimmte Fallgruppen gebildeten durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, den die Behörde im Voraus bestimmt.
Hängt die Kostenhöhe danach - wie hier - mangels atypischer Fallgestaltung entscheidend von einer vorab entwickelten Verwaltungspraxis ab, an deren Rechtmäßigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, so ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für eine auf den konkreten Abschleppfall bezogene weitere Ermessensentscheidung von vornherein kein Raum.
Der Einwand der Klägerin, ihre Zahlung sei nicht freiwillig erfolgt, steht einer Anwendung des § 813 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht entgegen, da die Beklagte die Herausgabe des Fahrzeuges auf Grund des ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechtes von der vorherigen Zahlung der Abschleppkosten abhängig machen durfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.