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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 4412/01.A·12.02.2002

Zulassung der Berufung in Asylsache wegen Übertritt/ Missionstätigkeit zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtReligionsfreiheitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg in einem asylrechtlichen Verfahren wegen behaupteter Verfolgung nach Übertritt zur Religion der Zoroastrier. Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die vorgelegten Hinweise die gefestigte Rechtsprechung nicht erschüttern. Insbesondere reichen allgemeine Missionstätigkeit in Deutschland und pauschale Expertenaussagen ohne konkrete Referenzfälle aus dem Herkunftsland nicht aus; bloße Gespräche fallen nicht zwingend außerhalb des religiösen Existenzminimums.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung und durchgreifender Einwände verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt das Vorliegen einer alleinig geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung voraus; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.

2

Bei Übertritt von Muslimen zu einer anderen Religion ist politische Verfolgung nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn missionarische Tätigkeit über das religiöse Existenzminimum hinaus in hervorgehobener, nach außen erkennbarer und erfolgreicher Weise ausgeübt wird.

3

Die allgemeine nationale Verankerung und öffentliche Sichtbarkeit einer Religionsgemeinschaft (z. B. Zoroastrier) vermindern die Annahme einer individuellen Verfolgungsgefahr allein wegen Religionszugehörigkeit.

4

Gutachten oder Stellungnahmen, die keine konkreten Referenzfälle aus der Lebenswirklichkeit des Herkunftslands nennen, genügen nicht, um bestehende, gefestigte Rechtsprechung zu erschüttern.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 3050/01.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass eine politische Verfolgung von moslemischen Asylsuchenden, die zum christlichen Glauben übergetreten sind, grundsätzlich nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, wenn die konvertierten Asylsuchenden über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A -, 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -, 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, 11. März 1999 - 9 A 716/99.A -, 9. Dezember 1999 - 9 A 2161/99.A -, 30. Juni 2000 - 6 A 3170/00.A -, 23. Oktober 2000 - 6 A 4899/00.A -, 6. August 2001 - 6 A 3082/01.A -, 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, 14. September 2001 - 6 A 4823/00.A -, 15. Oktober 2001 - 6 A 3955/01.A - und 19. November 2001 - 6 A 4276/01.A -; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 - .

5

Diese Grundsätze gelten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil zitierten Erkenntnisse (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 16. Mai 2000 und vom 18. April 2001, Auskünfte des Deutschen Orientinstituts - DOI - vom 15. und 21. September 2000 an VG Koblenz) in gleicher Weise für die Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Zoroastrier, zumal diese vorislamische Religion, anders als etwa das Christentum, als nationales Erbe Irans angesehen wird und die äußeren Erscheinungsformen der Religion, wie die weißen Gewänder der Priester, das Feuer, das in den Tempeln der Zoroastrier brennt, sowie die alt-persischen Gebete in der Sprache der Awesta, einer breiten Öffentlichkeit z.B. durch Fernsehübertragungen zugänglich gemacht werden.

6

Vgl. DOI, Auskunft vom 15. Januar 2001 an VG Gelsenkirchen.

7

Die von den Klägern beigebrachte Stellungnahme des Dr. Haeri gibt keinen Anlass zu einer Überprüfung der Rechtsprechung. Die Stellungnahme benennt keinen einzigen Referenzfall aus der iranischen Lebenswirklichkeit dafür, dass allein der Abfall vom Islam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbaren oder mittelbaren politischen Verfolgung geführt hat.

8

Soweit die Kläger auf ihre missionierende Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland verwiesen haben, ist diese, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, nicht Ausdruck einer aus der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der Zoroastrier folgenden unbedingten religiösen Verpflichtung. Die Religionsgemeinschaft der Zoroastrier im Iran steht vielmehr der Aufnahme von Moslems aus Gründen des Selbsterhalts deutlich ablehnend gegenüber.

9

Vgl. DOI, Auskunft vom 15. September 2000 an VG Koblenz.

10

Zudem beschränkt sich die Missionierung der Kläger im Wesentlichen auf Gespräche über den Glauben. Sie gehört mithin nicht zu dem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich des religiösen Existenzminimums, sodass den Klägern angesonnen werden kann, derartige Gespräche im Iran zu unterlassen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.