Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Der Senat weist den Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Es liege weder individuelle Verfolgung noch eine gegen albanische Volkszugehörige gerichtete Gruppenverfolgung oder eine «extreme Gefahrenlage» i.S. von §53 Abs.6 AuslG vor; dies stütze sich u.a. auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG verworfen; Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.
Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative ist entscheidend, ob im Herkunftsland eine individuelle Verfolgung, eine gegen die betreffende Volksgruppe gerichtete Gruppenverfolgung oder eine «extreme Gefahrenlage» i.S.v. §53 Abs.6 AuslG vorliegt.
Politische Öffnung, demokratische Reformen und gesetzgeberische Maßnahmen zum Minderheitenschutz können das Vorliegen einer Verfolgungs- oder Extremgefahr ausschließen.
Für die Gefährdungsbeurteilung in Asyl- und Abschiebungsfragen sind Lageberichte des Auswärtigen Amtes maßgebliche Tatsachenquellen und können das Vorliegen einer Verfolgungsgefährdung verneinen.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags können die Kosten des Antragsverfahrens der antragstellenden Partei auferlegt werden (vgl. §154 Abs.2 VwGO, §83b Abs.1 AsylVfG).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 4747/94.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die Frage, ob den Klägern auf Grund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit im Kosovo eine inländische Fluchtalternative offen steht, ist nicht entscheidungserheblich, weil die Kläger in der Bundesrepublik Jugoslawien weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.
Auf Grund der jüngsten politischen Entwicklung in der Bundesrepublik Jugoslawien geht der Senat davon aus, dass dort eine individuelle Verfolgung der Kläger ebenso auszuschließen ist wie eine gegen die albanische Bevölkerungsgruppe gerichtete Gruppenverfolgung. Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen albanische Volkszugehörige und andere Minderheiten unterbleiben.
Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2001 - A 14 S 2078/99 - m.w.N.
Diese Einschätzung wird durch den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien vom 8. Mai 2001 bestätigt: Diesem Bericht zufolge bemüht sich die Bundesrepublik Jugoslawien nachhaltig um eine Verbesserung der Lage der Minderheiten im Lande. So hat die neue Bundesregierung einen Sandzak-Moslem, Razim Lajic, zum Minderheitenminister berufen; ein Ungar ist stellvertretender Premierminister der neuen serbischen Regierung. Ferner ist ein neues Minderheitengesetz angekündigt, das die Minderheitenrechte dem internationalen Standard entsprechend gesetzlich fixieren soll. Rassistisch motivierte Übergriffe durch minderheitenfeindliche Gruppierungen, wie z.B. Skinheads, zu denen es in der Vergangenheit vereinzelt gekommen ist, werden von staatlicher Seite aus verfolgt.
AA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. 11.
Etwaige Anhaltspunkte, die auf eine Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger oder anderer Minderheiten in der Bundesrepublik Jugoslawien hindeuten könnten, lassen sich dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes auch ansatzweise nicht entnehmen.
Ebenso ist eine "extreme Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG,
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 ff.,
ohne Weiteres zu verneinen.
Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage ist die Grundversorgung mit existenziell notwendigen Lebensmitteln in der Bundesrepublik Jugoslawien gesichert.
AA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. 15.
Gleiches gilt für die Gesundheitsfürsorge auf der Grundlage einer gesetzlichen Krankenversicherung, die unabhängig von einem Arbeitsverhältnis besteht und eine kostenfreie Gesundheitsversorgung aller Bevölkerungsgruppen auch bei Arbeitslosigkeit zum Ziel hat. Grundsätzlich sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten - auch für mittellose Rückkehrer aus dem Ausland - kostenlos. Obwohl auf Grund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten bestehen, werden lebensbedrohliche Erkrankungen im Regelfall sofort behandelt.
AA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. 15.
Angesichts dieser Umstände zeigt die Antragsschrift auch unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage keinen weiteren Klärungsbedarf in Bezug auf die vorbezeichneten Fragen auf.
Sonstige Fragen grundsätzlicher Art wirft die Antragsschrift auch insoweit nicht auf, als sie darauf hinweist, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Kläger von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Diese Erwägungen betreffen lediglich den konkreten Einzelfall, zeigen aber keinen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.