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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 41/98.A·07.01.1998

Zurückweisung des Zulassungsantrags zur Berufung – Asylrecht (serbisch-kroatische Ehepaare)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden; das OVG NRW weist den Antrag zurück. Es fehlt an der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG. Das Gericht stützt sich auf seine bereits gefestigte Rechtsprechung, wonach eine an Volkszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung bei (gemischt) serbisch-kroatischen Ehepaaren in Kroatien nicht feststellbar ist; auch aktuelle Auskunfts- und Berichtslagen geben keinen Anlass zur Abweichung. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung gemäß §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG setzt grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.

2

Bestehende, das OVG bindende Rechtsprechung zu einer Sachfrage begründet grundsätzlich die Ablehnung eines Zulassungsantrags, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen vorgetragen werden.

3

Bei der Prüfung des Zulassungsantrags sind aktuelle Lageberichte und Auskünfte (z. B. des Auswärtigen Amtes) zu berücksichtigen; liefern sie keine Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung, ändert dies die gebotene Ergebnislage nicht.

4

Kosten des Verfahrensfolgens sind nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylVfG dem Antragsteller aufzuerlegen; Entscheidungen über die Zulassung nach dem AsylVfG können unanfechtbar sein (vgl. §80 AsylVfG).

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 4425/95.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 1997 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der Rechtssache die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zukommt.

3

In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist bereits geklärt, daß eine an die Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung bei (gemischt) serbisch- kroatischen Ehepaaren in Kroatien nicht feststellbar ist (vgl. Beschluß vom 20. März 1997 - 5 A 1130/97.A - m.w.N.). Die Ausführungen der Kläger geben auch bei Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kroatien vom 18. August 1997 sowie die vom Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. August 1997) keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

5

Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.