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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 4193/01·04.09.2003

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Urteil wird wirkungslos

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das OVG stellt das Verfahren gemäß §§ 87a Abs.1, 3, 92 Abs.3 VwGO ein und erklärt das angegriffene Urteil für wirkungslos. Die Kosten werden nach §161 Abs.2 VwGO entsprechend dem außergerichtlichen Vergleich jeweils zur Hälfte auferlegt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.180.670,10 EUR festgesetzt; vermutete Änderungen der Wirtschaftslage wurden nicht substantiiert belegt.

Ausgang: Verfahren nach Erledigungserklärung der Parteien eingestellt; angegriffenes Urteil wird wirkungslos, Kosten hälftig verteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren entsprechend §§ 87a Abs. 1, 3, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; das angegriffene Urteil wird dadurch wirkungslos.

2

Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO und kann dabei der im außergerichtlichen Vergleich getroffenen Regelung folgen.

3

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG; das Beschwerdegericht kann die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz beibehalten, sofern keine substantiierten Gründe für eine Abweichung vorgetragen werden.

4

Behauptungen über veränderte wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen eine Abweichung von der bisherigen Streitwertfestsetzung nur, wenn sie substantiiert und durch konkrete Anhaltspunkte belegt werden.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 11762/96

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. August 2001 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte einerseits und die Kläger zu 1. bis 10. andererseits je zur Hälfte, diese als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.180.670,10 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Folge der Wirkungslosigkeit des angegriffenen Urteils einzustellen.

3

Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Danach sind die Kosten entsprechend der im außergerichtlichen Vergleich vom 11. August 2003 zwischen den Beteiligten getroffenen Regelung jeweils zur Hälfte den Klägern einerseits und dem Beklagten andererseits aufzuerlegen.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG. Für das Gericht besteht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung erster Instanz abzuweichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2001 Bezug genommen. Zwar wird in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 11. August 2003 darauf hingewiesen, dass sich die Wirtschaftslage im Vergleich zum Jahre 1994 derart negativ entwickelt habe, dass mit den ursprünglich prognostizierten Umsätzen nicht mehr gerechnet werden könne. Diese Behauptung wird indes nicht weiter belegt. Sie steht auch in einem gewissen Widerspruch zu den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 7. März 2002. Dort war ausgeführt worden, dass die Steigerungsraten der Umsätze des Lotto-Toto-Blocks in den letzten fünf Jahren von 15 Mrd. DM auf rund 20 Mrd. DM eher zu gering angegeben worden seien. Branchenkenner sprächen von höheren Umsatzsteigerungen. Wenngleich diese Steigerungsraten auf eine entsprechend intensive Werbung zurückgeführt werden, zeigt sich gleichwohl, dass auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Lotterien Umsatzsteigerungen verzeichnen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, aus welchen Gründen bei der von den Klägern angestrebten Lotterie aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage mit geringeren Umsätzen als ursprünglich angenommen zu rechnen sein soll.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).