Zurückweisung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren wegen Darlegungsmangels
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Arnsberg. Das OVG wies den Antrag zurück, weil die Kläger ihrer Darlegungspflicht nach §78 Abs.4 Satz 4 AsylVfG nicht nachkamen und das Urteil nur pauschal angriffen. Das Gericht verweist auf seine gefestigte Rechtsprechung zur Nichtfeststellung politischer Verfolgung serbischer Volkszugehöriger in Kroatien bei (gemischt) serbisch‑kroatischen Ehen. Die Kläger tragen die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Nichterfüllung der Darlegungspflicht nach §78 AsylVfG als unzulässig verworfen; Kläger tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG ist unzulässig zurückzuweisen, wenn die in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG normierte Darlegungspflicht nicht erfüllt wird.
Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern eine über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), eine Abweichung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) oder ein nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vorliegt.
Reine pauschale Angriffspunkte gegen das erstinstanzliche Urteil genügen nicht, um die Zulassung der Berufung zu begründen.
In der Rechtsprechung des Gerichts ist eine an die serbische Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung in Kroatien bei (gemischt) serbisch‑kroatischen Ehepaaren regelmäßig nicht feststellbar.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung des Zulassungsantrags richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 1350/96.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 1998 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Kläger ihrer Darlegungspflicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht nachgekommen sind. Sie haben sich darauf beschränkt, das erstinstanzliche Urteil in der Art einer Berufung anzugreifen, ohne näher darzulegen, in welcher Beziehung eine über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage obergerichtlicher Klärung bedarf (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), eine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG oder ein in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vorliegt.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts bereits geklärt, daß eine an die serbische Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung in Kroatien - bei (gemischt) serbisch-kroatischen Ehepaaren - nicht feststellbar ist.
Vgl. Beschluß vom 13. Januar 1999 - 5 A 80/99.A - m.w.N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.