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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 3159/00·10.08.2000

Zulassung der Berufung gegen Parkverbot-Entscheidung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Einwand gegen einen Parkverstoß zurückgewiesen wurde. Das Gericht prüfte im Zulassungsverfahren die vorgetragenen Darlegungen und sah keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Wiederholtes Vorbringen ohne neue Tatsachen genügt nicht. Zudem ist ein umgedrehtes mobiles Haltverbotsschild wirksam, wenn es eindeutig einem Straßenabschnitt zugeordnet werden kann.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Abweichen von obergerichtlicher Rechtsprechung voraus.

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Im Zulassungsverfahren beschränkt sich die Prüfung des Berufungsgerichts auf die in der Antragsbegründung vorgetragenen Darlegungen; bloße Wiederholung erstinstanzlicher Vorträge begründet keine Zulassung.

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Ein umgedrehtes mobiles Haltverbotsschild ist wirksam, sofern es eindeutig einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden kann; das Wahrnehmen des Schildes durch den Betroffenen ist für die Wirksamkeit der Halteverbotszone unerheblich.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 14 Abs.1 und 3, 13 Abs.2 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 GKG§ 14 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 7250/99

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2000 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 230,80 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Antragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Dabei ist die Prüfung des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren auf die Darlegungen in der Antragsbegründung beschränkt. Nur Rügen, die vom Rechtsmittelführer dargelegt worden sind, können zur Zulassung der Berufung führen,

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vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1997 - 5 B 978/97 -.

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Die Darlegungen des Klägers stellen lediglich eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens dar, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits in seiner angegriffenen Entscheidung zutreffend auseinander gesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass es an jeglichem Anhaltspunkt für die Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehlt, an der in Rede stehenden Stelle habe kein (umgedrehtes) Haltverbotsschild gestanden. Ob der Kläger das (umgedrehte) Haltverbotsschild gesehen hat, ist für die Wirksamkeit der angeordneten Haltverbotszone unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass das fragliche (umgedrehte) Haltverbotsschild eindeutig einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden konnte und deshalb zu beachten war.

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2. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein umgedrehtes mobiles Haltverbotsschild grundsätzlich wirksam ist, wenn es eindeutig einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 5 A 4278/95 -, NJW 1998, 331 m.w.N.

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3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht vielmehr, wie dargelegt, mit dem vom Kläger zitierten Beschluss des Senats vom 11. Juni 1997 - 5 A 4278/95 - in Einklang.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).