Einstellung des Berufungsverfahrens – Kostenpflicht der Beklagten und Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte das Berufungsverfahren ein. Es bestimmte, dass die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens trägt und setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.489.966,55 DM fest. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Nähere Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht angegeben.
Ausgang: Berufungsverfahren eingestellt; Beklagte trägt die Kosten; Streitwert auf 2.489.966,55 DM festgesetzt; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufungsverfahren kann durch Beschluss eingestellt werden.
Das Gericht kann im Beschluss über die Einstellung des Berufungsverfahrens die Kosten des Verfahrens einer Partei auferlegen.
Das Gericht ist befugt, den Streitwert auch für das Berufungsverfahren verbindlich festzusetzen.
Ein Beschluss über Verfahrensentscheidungen kann unanfechtbar sein, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 2545/98
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.489.966,55 DM festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).