Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Darlegungsmangels zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Düsseldorf. Das OVG weist den Antrag zurück, weil im Asylverfahren die Zulassungsregelung des § 78 Abs. 3 AsylVfG vorrangig ist und der Antrag das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht erfüllt. Es fehlten konkrete Hinweise zur Schutzunfähigkeit Mazedoniens gegenüber Roma. Kosten- und Unanfechtbarkeitsregelungen wurden angewandt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels substantiierter Darlegung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Im Asylklageverfahren sind die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG vorrangig und abschließend; die Zulassungsregelung des § 124 Abs. 2 VwGO findet insoweit keine Anwendung.
Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) setzt ein substantiiertes Vortragen entsprechend dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG voraus.
Die bloße Rüge, eine Frage sei obergerichtlich noch nicht entschieden, begründet allein keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung; es sind konkrete Erkenntnisquellen oder Anhaltspunkte vorzulegen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG; Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Münster6 K 720/14.A06.10.2015Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Münster6 K 1421/14.A31.08.2015Zustimmend
- Verwaltungsgericht Münster6 K 2569/13.A26.01.2015Neutral5 A 2997/11.A
- Verwaltungsgericht Aachen1 K 2546/12.A08.12.2013Zustimmend
- Verwaltungsgericht Aachen1 K 2355/12.A08.12.2013Zustimmendn.v.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 7012/11.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO kann der Kläger seinen Zulassungsantrag nicht stützen, da diese angesichts der vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylVfG im vorliegenden Asylklageverfahren keine Anwendung finden.
Die Berufung ist nicht wegen der allein näher geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen genügt schon nicht dem Darlegungsgebot (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).
Die Antragsschrift zeigt nicht auf, dass die aufgeworfene Frage, ob der mazedonische Staat gegenüber Angehörigen der Minderheit der Roma schutzbereit und in der Lage ist, diese vor Übergriffen Dritter zu schützen, grundsätzlicher Klärung bedarf. Sie benennt keinerlei Auskünfte oder Erkenntnisquellen, aus denen sich eine mangelnde Schutzfähigkeit oder -bereitschaft des mazedonischen Staates gegenüber Angehörigen der Minderheit der Roma ableiten ließe. Der Hinweis darauf, dass die Frage obergerichtlich noch nicht entschieden sei, weckt für sich genommen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.