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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 2977/05·03.08.2006

Zulassung der Berufung zu Kostenerstattung nach § 19 BPolG zurückgewiesen

Öffentliches RechtPolizeirechtKostenrecht (Verwaltungsrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln, das bestimmte Kostenpositionen ihres Leistungsbescheids für rechtswidrig erklärte. Das OVG wies den Zulassungsantrag zurück, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vorlagen. Es stellte klar, dass § 19 BGSG/§ 19 BPolG keine Erstattungspflicht für selbst ausgeführte Maßnahmen begründet. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mangels Unterlagen abgelehnt; die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil mangels ernstlicher Zweifel/grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen; Kosten trägt die Beklagte; PKH-Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung oder das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten bzw. grundsätzlicher Bedeutung voraus; pauschale Hinweise genügen nicht.

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§ 19 Abs. 2 BGSG (nunmehr § 19 Abs. 2 BPolG) begründet keine Kostenerstattungspflicht für selbst durch die Behörde ausgeführte Maßnahmen, weil der Wortlaut eine Kausalität zwischen beauftragter Maßnahme und Kosten voraussetzt.

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Eine gesetzliche Grundlage zur Differenzierung der Mehrkosten zwischen Einsätzen von Regeldiensten und Spezialdiensten (z. B. Spezialeinheiten) ist nicht ersichtlich; ohne Anhaltspunkte ist eine derartige Differenzierung nicht vorzunehmen.

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Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungszulassung sind abzulehnen, wenn der Antragsteller die erforderlichen PKH-Unterlagen nicht vorlegt und damit seine Bedürftigkeit nicht substantiiert darlegt (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO).

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Über die Kostentragung im Zulassungsverfahren entscheidet das Gericht nach § 154 Abs. 2 VwGO; unter Kostenfolge fällt die zugewiesene Verfahrenskostenlast der unterliegenden Partei.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 19 Abs. 2 BGSG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 3167/04

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus M. wird abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.478,55 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Leistungsbescheid des Grenzschutzpräsidiums X. vom 14. Juli 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 sind hinsichtlich der unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Kostenpositionen rechtswidrig. Zur Begründung wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils, die durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert werden.

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Entgegen der Antragsschrift widersprechen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht der Gesetzessystematik des § 19 BGSG (nunmehr § 19 BPolG). Zwar ist der Verantwortliche zum Ersatz der Kosten einer Maßnahme verpflichtet, die ein Beauftragter ausführt, und hat der Bundesgrenzschutz (die Bundespolizei) die Wahl, eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten auszuführen. Einer daraus abgeleiteten Kostenerstattungspflicht auch für selbst ausgeführte Maßnahmen steht indes der Wortlaut der Norm entgegen. Angesichts der danach vorausgesetzten Kausalität zwischen Gefahrenabwehrmaßnahme und Kosten entbehrt die Auslegung der Beklagten einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden Grundlage in § 19 Abs. 2 BGSG (§ 19 Abs. 2 BPolG).

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Vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10619/05 - juris, Rn. 18 (betreffend die § 19 Abs. 2 BGSG/§ 19 Abs. 2 BPolG entsprechende Regelung in § 6 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes).

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Der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe bei der Definition der Mehrkosten im Sinne von § 19 Abs. 2 BGSG (§ 19 Abs. 2 BPolG) nicht ausreichend zwischen den Kosten für Einsätze von Regeldiensten und von Spezialdiensten wie dem U1. F. unterschieden, greift nicht durch. Die Beklagte benennt keine Gesichtspunkte, die eine solche Differenzierung nahe legen, noch ergeben sich dafür sonst Anhaltspunkte. Dem Gesetz lässt sich eine Differenzierung weder im Hinblick auf eine unterschiedliche Höhe von Personalkosten für Spezialdienste und für Regeldienste noch im Hinblick auf eine auf besondere Gefahreneinsätze zugeschnittene Sachkompetenz der Spezialdienste entnehmen.

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Die Rechtssache wirft danach auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

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Ebenso wenig kommt der Rechtsache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Es fehlt bereits an der Formulierung einer allgemeinen Rechts- oder Tatsachenfrage. Der pauschale Hinweis auf die "hier zu klärende Rechtsfrage der Kostenerstattung nach § 19 Abs. 2 BGSG" und die "Frage des Umfangs des Kostenersatzes nach § 19 Abs. 2 BGSG" genügt den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. ist abzulehnen. Der Kläger hat mangels Einreichung von Prozesskostenhilfeunterlagen im Verfahren zweiter Instanz nicht dargelegt, dass er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO).

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).